Gestützt werden soll die Rüge durch den Entscheid des Kantonsgerichts M._ _ __ vom (Geschäftsnummer SB 6), welches die Zustellung des Originalurteils und der Rechtskraftbescheinigung verlangt. Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, dass eine beglaubigte Ausfertigung einer ausländischen Entscheidung sowie eine formelle Rechtskraftbescheinigung nicht notwendig sei, da die Echtheit des Entscheids nicht bestritten werde und sich die Rechtskraft aus den Akten ergebe (Replik, Rz. 36 ff.) .