23.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass keine erforderlichen Nachweise ins Recht gelegt worden seien. Insbesondere habe die Gesuchstellerin weder das Original des vollständigen und beglaubigten Urteils vorgelegt, noch habe sie eine Rechtskraftbescheinigung beigebracht (vgl. Stellungnahme, S. 8 ff.). Gestützt werden soll die Rüge durch den Entscheid des Kantonsgerichts M._ _ __ vom (Geschäftsnummer SB 6), welches die Zustellung des Originalurteils und der Rechtskraftbescheinigung verlangt.