23.1. Der Gläubiger, welcher gestützt auf ein ausländisches Urteil Rechtsöffnung verlangt, muss gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG folgende Belege erbringen: eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung (lit. a) und eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (lit. b). Die um Anerkennung ersuchende Partei hat den Urkundenbeweis in rechtsgenügender Weise zu erbringen (BSK IPRG-DAPPEN/MABIL- LARD, 2021, Art. 29 N 22).