22.2. Die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen ausländische Urteile in Zivilangelegenheiten, wobei auch Kostenentscheidungen miterfasst sind. Kostenentscheide können nach Art. 25 ff. IPRG anerkannt werden und dies unabhängig davon, ob es sich um selbständige Kostenentscheidungen handelt oder nicht (Zum Ganzen: BSK IPRG-DAP- PEN/MABILLARD, 2021, Art. 25 N 10). Unter den Kostenentscheid fallen sowohl die Gerichtskosten als auch Anwaltskosten der Gegenpartei (STOJAN , Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, 1986, S. 50; vgl. ferner BGE 61 1 131 E. 4).