22.1. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung stützt sich vorliegend auf das kalifornische Urteil des H. _ _ __ vom und damit auf ein ausländisches Urteil. Es ist somit vorfrageweise zu prüfen , ob dieses Urteil anerkannt werden kann (Art. 29 Abs. 3 IPRG). Mangels eines einschlägigen Übereinkommens richtet sich die Anerkennung eines ausländischen Urteils nach Art. 25 ff. IPRG.