20. Ein Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung, weshalb sich seine materielle Rechtskraft nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betreibungen erstreckt (vgl. PETER STüCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung mehrere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit.