19. Der Gesuchsgegner bestreitet weiter die Zulässigkeit des Rechtsöffnungsveriahrens, da vor dem Kantonsgericht M._ _ __ und dem Bezirksgericht N. _ _ __ bereits je ein Verfahren zwischen den gleichen Parteien und identischem Streitgegenstand hängig sei (Stellungnahme, Rz. 10 ff.). Die Gesuchstellerin weist in ihrer Replik darauf hin, dass der Gesuchsgegner die gleiche Forderung mit dem gleichen Streitgegenstand verwechsle (Replik, Rz. 20 ff.) . Vorliegend beziehe sich jedes einzelne Rechtsöffnungsverfahren auf eine eigenständige Betreibung, die zu einem eigenen Zahlungsbefehl geführt habe (Replik, Rz. 25).