Anzufügen bleibt zudem, dass formelle Änderungen im Sinne einer Berichtigung des Rechtsbegehrens ohnehin keine Klageänderung nach Art. 227 ZPO darstellen würden, da sie nicht zu einer inhaltlichen Abänderung des Streitgegenstandes führen. Zwecks Verdeutlichung Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 6· 33 CIV 22 926 darf das Rechtsbegehren jederzeit neu oder anders neu formuliert werden (Zum Ganzen: BSK ZPO-WILLISEGGER, 2017, Art. 227 N 21). Es liegt somit keine unzulässige Klageänderung vor.