18. Der Einwand des Gesuchsgegners in seiner Duplik vom 27.06.2022 (Rz. 4 f.), dass die Gesuchstellerin ihre unaufgeforderte Replik zur unzulässigen Klageänderung genutzt habe, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu hören, da es sich bei der inzidenten Anerkennung gar nicht um ein eigentliches Rechtsbegehren handelt. Anzufügen bleibt zudem, dass formelle Änderungen im Sinne einer Berichtigung des Rechtsbegehrens ohnehin keine Klageänderung nach Art. 227 ZPO darstellen würden, da sie nicht zu einer inhaltlichen Abänderung des Streitgegenstandes führen.