17. Das Rechtsöffnungsbegehren respektive der Zahlungsbefehl stützt sich auf ein kalifornisches Urteil. Grundsätzlich muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BSK ZPO-WILLISEGGER, 2017, Art. 221 N 18). Die vorfrageweise vorgenommene Anerkennung eines ausländischen Entscheids entfaltet keine materielle Rechtskraft für andere Verfahren und wird nicht im Dispositiv erscheinen (ZK IPRG-MüLLER-CHEN, 2018, Art. 29 N 22 f.).