Die Gesuchstellerin nenne weder die Geschäftsnummer des Urteils noch das urteilsfällende Gericht, weshalb keine präzise Nennung vorliege. Auch aus der Begründung des Gesuches gehe nicht hervor, welches kalifonische Urteil anerkannt werden solle. Ein weiterer Schriftenwechsel würde die Gesuchstellerin nur für eine Klageänderung nützen.