14. In Bezug auf formelle Voraussetzungen bringt der Gesuchsgegner zwei Rügen vor. Einerseits sei das Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerin unbestimmt (Stellungnahme, Rz. 5 ff.) und andererseits sei das Rechtsöffnungsverfahren bereits anderweitig rechtshängig gemacht worden (Stellungnahme, Rz. 10 ff.). Z ur Folge wäre ein Nichteintreten des Gerichts erwartet (Stellungnahme, Rz. 7, 13). Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ __ S.5·33 CIV 22 926