13. Da das Gericht vorliegend mit Verfügung vom 02.06.2022 keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat, trat der Aktenschluss nach dem ersten Schriftenwechsel ein. Die Replik der Gesuchstellerin erg ing demnach nach Aktenschluss. Werden hiernach Ausführungen aus Schriftstücken nach dem ersten Schriftenwechsel erwähnt, so wird zu prüfen sein, ob diese den Anforderungen nach Art. 229 ZPO genügen.