FORST, Das Rechtsöffnungsverfahren , ZZZ 2016, S. 126). Dies hat insbesondere für Einwendungen des Schuldners zu gelten, die dem Gläubiger bereits vor dem Rechtsöffnungsverfahren bekannt gewesen sind (vgl. M0LLERNOCK, Behaup- tungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren , ZZZ 2016, S. 132 in fine). Soweit Ausführungen in der Replik respektive der Duplik dagegen durch neue, nicht zu antizipierende Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, sind neue Tatsachenbehauptungen und Substantiierungen zu berücksichtigen.