Sonach ist hinsichtlich neuer Vorbringen in der Replik respektive der Duplik jeweils zu prüfen, ob diese vor Art. 229 Abs. 1 ZPO standhalten (HUBER-LEHMANN, Stolpersteine des Rechtsöffnungsverfahrens, in: Eichel/Hurni/Markus [Hrsg.], Schneller Weg zum Recht, 2020, S. 50). Unzulässig sind neue Vorbringen zumindest dann, wenn diese Einwendungen des Schuldners betreffen, welche der Gläubiger bereits bei der Stellung des Gesuches zu antizipieren hatte (vgl. BGer SP.31/2002, 22.03.2002, E. 3d; OGer Bern, ZK 12 217, 21.09.2012, E. 23; FORST, Das Rechtsöffnungsverfahren , ZZZ 2016, S. 126).