Die Arresturkunde (Nr. - Betreibungsamt G._ _ __ vom 27.10.2021) wurde der Gesuchstellerin am 28. Oktober 2021 zugestellt (Gesuchsbeilage [nachfolgend GB] 1). Gemäss ins Recht gelegtem Zahlungsbefehl vom - wurde das Betreibungsbegehren spätestens am - gestellt (GB 2). Bereits a m _ hat der Gesuchsgegner gegen den Arrestbefehl Einsprache erhoben, weshalb die Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 Abs . 2 SchKG nicht zu laufen begonnen hat. Der Entscheid bezüglich Arresteinsprache erfolgte am 30. März 2022 und wurde der Gesuchstellerin am 1. April 2022 zugestellt (GB 6).