11. Zur Frist bestimmt Art. 279 Abs. 1 SchKG, dass der Gläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung einleiten oder Klage einreichen muss, sofern er dies nicht vor der Bewilligung des Arrests getan hat. Erhebt der Schuldner Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ __ S.4·33 CIV22 926