10. Das IPRG regelt die internationale Zuständigkeit bezüglich definitiver Rechtsöffnung nicht. Es kommt somit ausschliesslich die Regelung des SchKG zur Anwendung, welche als Gerichtsstand in Rechtsöffnungsverfahren den Betreibungsort vorsieht (Art. 84 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG-STAEHELIN, 2021, Art. 84 N 18). Gemäss Art. 52 Satz 1 SchKG kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Dieser Betreibungsort setzt einen vollzogenen Arrest voraus (BSK SchKG- SCHMID, 2021, Art. 52 N 6). Der Arrest wurde insbesondere über die Liegenschaft in !.