8. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner haben ihren Wohnsitz in den USA. Es liegt damit ein internationales Verhältnis vor (BGE 135 III 185 E. 3.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 IPRG). 9. Vorab ist die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit zu prüfen. In Ermangelung eines einschlägigen Staatsvertrages zwischen den USA und der Schweiz richtet sich die internationale Zuständigkeit nach autonomen Recht.