3. Der Gesuchsgegner reichte fristgerecht am 30.05.2022 (Eingang am 01.06.2022) eine Stellungnahme ein. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren : 1. Auf das Rechtsbegehren 1 gemäss dem Rechtsöffnungsgesuch vom 11. April 2022 der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei kein kalifornisches Urteil eines H.____ vom 10. September 2020 anzuerkennen. 3. Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 221025923 (Zahlungsbefehl vom 5. November 2021) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.