2. Mit Verfügung vom 25.04.2022 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch einzureichen. Daraufhin stellte der Gesuchsgegner mit zwei Schreiben vom 27.04.2022 (eingegangen am 28.04.2022) ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens und ein Gesuch um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 02.05.2022 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Antrag um Fristerstreckung stattgegeben. Die Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 30.05.2022 verlängert.