Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Gerichtspräsidentin D._ __ Scheibenstrasse 11 B 3600 Thun Entscheid Telefon 031 635 48 35 CIV 22 926 ALL Fax 031 634 50 69 regiona lgericht-zivil. thun@justice.be. eh www.justice.be.ch/regionalgerichte Thun,2. August2022 Gerichtspräsidentin D ._ __ _ Gerichtsschreiberin F. - -- - Zivilverfahren A .._ _ __ vertreten durch Rechtsanwalt E. ___ _, Gesuchstellerin gegen B. _ __ _ vertreten durch Rechtsanwalt C. ---- Gesuchsgegner betreffend Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 11 .04.2022 (eingegangen am 12.04.2022) stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung mit folgenden Rechtsbegehren: Vorfrageweise 1) Es sei inzident das kalifornische Urteil der H. _ _ __ vom anzuerkennen. In der Sache selbst 2) Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. - (Zahlungsbefehl vom , Betreibungsamt G. _ _ __, Rechtsöffnung zu erteilen im Um- fang von: Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ _ _ S.2·33 CIV22 926 CHF 602'554 nebst 10 % Zins seit dem 7. Januar 2020; CHF 1'204'810 nebst 10 % Zins seit dem 14. September 2020; CHF 60'576.20 nebst 10 % Zins seit 14. September 2020; zuzüglich aller Kosten in der Betreibung Nr. - sowie alle Kosten im Arrest- verfahren Nr. CIV 21 2671 und CIV 21 2884 von mindestens CHF 1'665.50. 3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners, für welche ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen ist. 2. Mit Verfügung vom 25.04.2022 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch einzu- reichen. Daraufhin stellte der Gesuchsgegner mit zwei Schreiben vom 27.04.2022 (ein- gegangen am 28.04.2022) ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens und ein Gesuch um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 02.05.2022 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Antrag um Fristerstreckung stattgegeben. Die Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 30.05.2022 verlängert. 3. Der Gesuchsgegner reichte fristgerecht am 30.05.2022 (Eingang am 01.06.2022) eine Stellungnahme ein. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren : 1. Auf das Rechtsbegehren 1 gemäss dem Rechtsöffnungsgesuch vom 11. April 2022 der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei kein kalifornisches Urteil eines H.____ vom 10. September 2020 anzuerkennen. 3. Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 221025923 (Zahlungsbefehl vom 5. November 2021) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Eventualiter sei Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 221025923 (Zah- lungsbefehl vom 5. November 2021) im Umfang der folgenden, reduzierten Beträge gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen: - CHF 100'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 7. Januar 2020; - CHF 23'700 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020; - CHF 5'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 5. Subeventualiter sei Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 221025923 (Zahlungsbefehl vom 5. November 2021) im Umfang der folgenden, reduzierten Be- träge gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen: - CHF 100'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 7. Januar 2020; - CHF 638'700. 74 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020; - CHF 5'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 6. Subsubeventualiter sei Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 221025923 (Zahlungsbefehl vom 5. November 2021) im Umfang der folgenden, reduzierten Be- träge gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen: Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.3·33 CIV 22 926 - CHF 602'554. 00 zuzüglich Zinsen von 5% seit 7. Januar 2020; - CHF 155'618.20 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020; - CHF 60'186. 82 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der [Ergänzung durch das Ge- richt: Gesuchstellerin] 4. Mit Verfügung vom 02.06.2022 wurde bekannt gegeben, dass kein weiterer Schriften- wechsel angeordnet werde und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt. 5. Die Gesuchstellerin reichte am 10.06.2022 (Eingang am 13.06.2022) im Sinne des all- gemeinen Replikrechts unaufgefordert eine Replik zur Stellungnahme des Gesuchs- gegners vom 30.05.2022 ein. 6. Mit Eingabe vom 27.06.2022 (Eingang am 29.06.2022) reichte auch der Gesuchsgeg- ner eine unaufgeforderte Duplik ein. 7. Mit Schreiben vom 08.07.2022 (Eingang am 11.08.2022) äusserte sich die Gesuchstel- lerin erneut unaufgefordert zur Sache. II. Formelles 8. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner haben ihren Wohnsitz in den USA. Es liegt damit ein internationales Verhältnis vor (BGE 135 III 185 E. 3.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 IPRG). 9. Vorab ist die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit zu prüfen. In Erman- gelung eines einschlägigen Staatsvertrages zwischen den USA und der Schweiz richtet sich die internationale Zuständigkeit nach autonomen Recht. 10. Das IPRG regelt die internationale Zuständigkeit bezüglich definitiver Rechtsöffnung nicht. Es kommt somit ausschliesslich die Regelung des SchKG zur Anwendung, wel- che als Gerichtsstand in Rechtsöffnungsverfahren den Betreibungsort vorsieht (Art. 84 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG-STAEHELIN, 2021, Art. 84 N 18). Gemäss Art. 52 Satz 1 SchKG kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Dieser Betreibungsort setzt einen vollzogenen Arrest voraus (BSK SchKG- SCHMID, 2021, Art. 52 N 6). Der Arrest wurde insbesondere über die Liegenschaft in !. ____ vollzogen und liegt somit in der Gerichtsregion Oberland (vgl. Arresturkunde Nr. 221000022 Betreibungsamt G. ____ vom 27. Oktober 2021). Die angerufene Richterin ist somit örtlich zuständig (Art. 46 ZPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 52 SchKG; vgl. Art. 80 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 39a und Anhang 2 OrG). Zudem ist die angerufene Richterin sachlich (Art. 4 ZPO i.V.m. Art. 12 EG SchKG) und funktionell zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuches im summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO) zuständig. 11. Zur Frist bestimmt Art. 279 Abs. 1 SchKG, dass der Gläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung einleiten oder Klage einreichen muss, so- fern er dies nicht vor der Bewilligung des Arrests getan hat. Erhebt der Schuldner Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ __ S.4·33 CIV22 926 Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen , nachdem ihm das Gläubi- gerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen (Art. 279 Abs. 2 Satz 1 SchKG). Die Fristen laufen nicht während des Einspracheverfahrens (Art. 279 Abs. 5 SchKG). Die Arresturkunde (Nr. - Betreibungsamt G._ _ __ vom 27.10.2021) wurde der Gesuchstellerin am 28. Oktober 2021 zugestellt (Gesuchsbeilage [nachfol- gend GB] 1). Gemäss ins Recht gelegtem Zahlungsbefehl vom - wurde das Betreibungsbegehren spätestens am - gestellt (GB 2). Bereits a m _ hat der Gesuchsgegner gegen den Arrestbefehl Einsprache erhoben, weshalb die Pro- sequierungsfrist gemäss Art. 279 Abs . 2 SchKG nicht zu laufen begonnen hat. Der Ent- scheid bezüglich Arresteinsprache erfolgte am 30. März 2022 und wurde der Gesuch- stellerin am 1. April 2022 zugestellt (GB 6). Die Prosequierungsfrist von zehn Tagen lief somit bis am 11. April 2022 und wurde mit Postaufgabe des Rechtsöffnungsgesuchs am 11. April 2022 gewahrt. 12. Da das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO}, tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaligem Schriftenwechsel ein (BGE 146 111237, E. 3.1; BGE 144111117, E.2.2). Danach können bloss unter den Vo- raussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO noch neue Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel vorgebracht werden (vgl. zum Ganzen: SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020, S. 316 f.). Sonach ist hinsichtlich neuer Vorbrin- gen in der Replik respektive der Duplik jeweils zu prüfen, ob diese vor Art. 229 Abs. 1 ZPO standhalten (HUBER-LEHMANN, Stolpersteine des Rechtsöffnungsverfahrens, in: Eichel/Hurni/Markus [Hrsg.], Schneller Weg zum Recht, 2020, S. 50). Unzulässig sind neue Vorbringen zumindest dann, wenn diese Einwendungen des Schuldners betreffen, welche der Gläubiger bereits bei der Stellung des Gesuches zu antizipieren hatte (vgl. BGer SP.31/2002, 22.03.2002, E. 3d; OGer Bern, ZK 12 217, 21.09.2012, E. 23; FORST, Das Rechtsöffnungsverfahren , ZZZ 2016, S. 126). Dies hat insbesondere für Einwendungen des Schuldners zu gelten, die dem Gläubiger bereits vor dem Rechtsöffnungsverfahren bekannt gewesen sind (vgl. M0LLERNOCK, Behaup- tungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren , ZZZ 2016, S. 132 in fine). Soweit Ausführungen in der Replik respektive der Duplik dagegen durch neue, nicht zu antizipierende Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, sind neue Tatsachenbe- hauptungen und Substantiierungen zu berücksichtigen. 13. Da das Gericht vorliegend mit Verfügung vom 02.06.2022 keinen zweiten Schriften- wechsel angeordnet hat, trat der Aktenschluss nach dem ersten Schriftenwechsel ein. Die Replik der Gesuchstellerin erg ing demnach nach Aktenschluss. Werden hiernach Ausführungen aus Schriftstücken nach dem ersten Schriftenwechsel erwähnt, so wird zu prüfen sein, ob diese den Anforderungen nach Art. 229 ZPO genügen. 14. In Bezug auf formelle Voraussetzungen bringt der Gesuchsgegner zwei Rügen vor. Ei- nerseits sei das Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerin unbestimmt (Stellungnahme, Rz. 5 ff.) und andererseits sei das Rechtsöffnungsverfahren bereits anderweitig rechts- hängig gemacht worden (Stellungnahme, Rz. 10 ff.). Z ur Folge wäre ein Nichteintreten des Gerichts erwartet (Stellungnahme, Rz. 7, 13). Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ __ S.5·33 CIV 22 926 15. Die Rüge der Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens 1 begründet der Gesuchsgegner damit, dass es im Bundesstaat Kalifornien USA 58 Superior Courts gebe, welche pro Tag durchschnittlich 1'917 Entscheide in Zivilsachen fällen würden (Stellungnahme, Rz. 5 ff., gesuchsgegnerische Beilage zur Stellungnahme [nachfolgend: SB] 2 und 3). All- gemein gelte, dass Rechtsbegehren derart präzise und bestimmt formuliert sein müs- sen, dass sie zum Dispositiv erhoben werden können . Die Gesuchstellerin nenne weder die Geschäftsnummer des Urteils noch das urteilsfällende Gericht, weshalb keine prä- zise Nennung vorliege. Auch aus der Begründung des Gesuches gehe nicht hervor, welches kalifonische Urteil anerkannt werden solle. Ein weiterer Schriftenwechsel würde die Gesuchstellerin nur für eine Klageänderung nützen. 16. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Replik geltend, der Gesuchsgegner würde überse- hen, dass es sich vorliegend um eine inzidente Anerkennung handle, wonach die Voll- streckbarerklärung nicht im Urteilsdispositiv erwähnt werde und damit nicht die gleiche Bestimmtheit des Rechtsbegehrens erforderlich sei (Replik, Rz. 8). Ausserdem wisse der Gesuchsgegner sehr wohl, um welches Urteil es sich handle, da es bereits Gegen- stand des Arrestverfahrens war und sich der Gesuchsgegner selbst in seiner Stellung- nahme auf das Urteil beziehe (Replik, Rz. 10 ff). Falls das Rechtsbegehren ungültig sei, berichtige die Gesuchstellerin im Sinne eines Eventualbegehrens das Rechtsbegehren 1 wie folgt: Es sei inzident das kalifornische Urteil der H.____ for the J. ____ of Hon. K. ____ vom , Geschäftsnummer L. ____, anzuerkennen. 17. Das Rechtsöffnungsbegehren respektive der Zahlungsbefehl stützt sich auf ein kalifor- nisches Urteil. Grundsätzlich muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BSK ZPO-WILLISEGGER, 2017, Art. 221 N 18). Die vorfrageweise vorgenommene Anerken- nung eines ausländischen Entscheids entfaltet keine materielle Rechtskraft für andere Verfahren und wird nicht im Dispositiv erscheinen (ZK IPRG-MüLLER-CHEN, 2018, Art. 29 N 22 f.). Zudem erfolgt die inzidente Prüfung von Amtes wegen, weshalb ein Rechts- begehren nicht notwendig ist (CONRAD/EICHENBERGER, Rechtsbegehren im Vollstre- ckungsrecht, 2016, S. 147). Die vorgebrachte Rüge des Gesuchsgegners, wonach das Rechtsbegehren zu unbestimmt sei, ist somit nicht zu hören. überdies wurden die Be- weismittel der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner zugestellt (vgl. Verfügung vom 25.04.2022), woraus sich eindeutig ergibt, welches Urteil vorfrageweise anzuerkennen ist (Superior Court of California, J. ____, Civil Division, Central District, - ; Case No. L. _ _ _ ; GB 3). 18. Der Einwand des Gesuchsgegners in seiner Duplik vom 27.06.2022 (Rz. 4 f.), dass die Gesuchstellerin ihre unaufgeforderte Replik zur unzulässigen Klageänderung genutzt habe, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu hören, da es sich bei der inzidenten Anerkennung gar nicht um ein eigentliches Rechtsbegehren handelt. Anzufügen bleibt zudem, dass formelle Änderungen im Sinne einer Berichtigung des Rechtsbegehrens ohnehin keine Klageänderung nach Art. 227 ZPO darstellen würden, da sie nicht zu einer inhaltlichen Abänderung des Streitgegenstandes führen. Zwecks Verdeutlichung Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 6· 33 CIV 22 926 darf das Rechtsbegehren jederzeit neu oder anders neu formuliert werden (Zum Gan- zen: BSK ZPO-WILLISEGGER, 2017, Art. 227 N 21). Es liegt somit keine unzulässige Klageänderung vor. 19. Der Gesuchsgegner bestreitet weiter die Zulässigkeit des Rechtsöffnungsveriahrens, da vor dem Kantonsgericht M._ _ __ und dem Bezirksgericht N. _ _ __ bereits je ein Verfahren zwischen den gleichen Parteien und identischem Streitgegenstand hän- gig sei (Stellungnahme, Rz. 10 ff.). Die Gesuchstellerin weist in ihrer Replik darauf hin, dass der Gesuchsgegner die gleiche Forderung mit dem gleichen Streitgegenstand ver- wechsle (Replik, Rz. 20 ff.) . Vorliegend beziehe sich jedes einzelne Rechtsöffnungsver- fahren auf eine eigenständige Betreibung, die zu einem eigenen Zahlungsbefehl geführt habe (Replik, Rz. 25). 20. Ein Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung, weshalb sich seine materielle Rechtskraft nur auf die be- treffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angeho- bene Betreibungen erstreckt (vgl. PETER STüCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung mehrere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein und kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien so- mit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden (Urteil des Obergericht Zürich vom 18. Mai 2021, RT200007, E.3.3.1 .1). Vorliegend stellte die Gesuchstellerin drei Rechts- öffnungsbegehren für dieselbe Forderung j edoch in verschiedenen Betreibungen (Be- treibung Nr. - Betreibungsamt G._ _ _, Betreibung Nr. - Betrei- bungsamt M. ____ und Betreibung Nr. - Betreibungsamt N._ _ __,. Es liegen damit drei unterschiedliche Streitgegenstände vor und es kann von keiner ander- weitigen Rechtshängigkeit ausgegangen werden. Dies entspricht auch dem Urteil des Bundesgerichts (5A_59/2015 vom 30.09.2015), auf welches sich der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme stützt. Aus Erwägung 4.2.2 geht zudem hervor, dass zwischen Rechtsöffnungsverfahren und (materiellrechtlicher) Anerkennungs-/Aberkennungs- klage keine Rechtshängigkeit besteht und somit erst Recht keine Rechtshängigkeit zwi- schen verschiedenen Verfahren zur definitiven Rechtsöffnung mit inzidentem Exequa- tur ( « Comme il n'y a pas de litispendance entre la procedure de mainlevee d'opposition et le proces (de droit material) en reconnaissance ou en liberation de dette (ATF 136 111 583 consid. 2.3 et les references; GILLIERON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5e ed., 2012, nos 726, 805 et 828), il ne saurait y en avoir a fortiori entre deux proce- a dures de mainlevee definitive, ou l'exequatur est prononce titre incident »). Im Ergeb- nis ist somit keine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben und die Rüge des Gesuchs- gegners nicht zu hören. 21 . Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das am 11 .04.2022 gestellte Rechtsöffnungsgesuch ist einzutreten. III. Materielles A. lnzidentes Exequatur des kalifornischen Urteils Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.._ _ _ S. 7· 33 CIV 22 926 22. Allgemeines 22.1. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung stützt sich vorliegend auf das kalifornische Urteil des H. _ _ __ vom und damit auf ein ausländisches Urteil. Es ist somit vorfrageweise zu prüfen , ob dieses Urteil anerkannt werden kann (Art. 29 Abs. 3 IPRG). Mangels eines einschlägigen Übereinkommens richtet sich die Anerken- nung eines ausländischen Urteils nach Art. 25 ff. IPRG. 22.2. Die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen ausländische Urteile in Zivilangelegen- heiten, wobei auch Kostenentscheidungen miterfasst sind. Kostenentscheide können nach Art. 25 ff. IPRG anerkannt werden und dies unabhängig davon, ob es sich um selbständige Kostenentscheidungen handelt oder nicht (Zum Ganzen: BSK IPRG-DAP- PEN/MABILLARD, 2021, Art. 25 N 10). Unter den Kostenentscheid fallen sowohl die Ge- richtskosten als auch Anwaltskosten der Gegenpartei (STOJAN , Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, 1986, S. 50; vgl. ferner BGE 61 1 131 E. 4). Die Anerkennung des kalifornischen Urteils inklusive der darin enthalte- nen Kostenfestsetzung richtet sich damit nach Art. 25 ff. IPRG. 23. Erforderliche Nachweise 23.1. Der Gläubiger, welcher gestützt auf ein ausländisches Urteil Rechtsöffnung verlangt, muss gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG folgende Belege erbringen: eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung (lit. a) und eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (lit. b). Die um Anerkennung ersuchende Partei hat den Ur- kundenbeweis in rechtsgenügender Weise zu erbringen (BSK IPRG-DAPPEN/MABIL- LARD, 2021, Art. 29 N 22). 23.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass keine erforderlichen Nachweise ins Recht gelegt worden seien. Insbesondere habe die Gesuchstellerin weder das Original des vollständigen und beglaubigten Urteils vorgelegt, noch habe sie eine Rechtskraftbescheinigung beige- bracht (vgl. Stellungnahme, S. 8 ff.). Gestützt werden soll die Rüge durch den Entscheid des Kantonsgerichts M._ _ __ vom (Geschäftsnummer SB 6), welches die Zustellung des Originalurteils und der Rechtskraftbescheinigung ver- langt. Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, dass eine beglaubigte Ausfertigung einer ausländischen Entscheidung sowie eine formelle Rechtskraftbescheinigung nicht not- wendig sei, da die Echtheit des Entscheids nicht bestritten werde und sich die Rechts- kraft aus den Akten ergebe (Replik, Rz. 36 ff.) . 23.3. Als vollständiger Entscheid gilt das Urteilsdispositiv einschliesslich allfälliger Urteilsmo- tive (Botschaft IPRG, S. 330; BSK IPRG-DAPPEN/MABILLARD, 2021, Art. 29 N 23). Grundsätzlich sollte das Original der Entscheidung respektive eine beglaubigte Ab- schrift oder eine Kopie, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um die Echt- heit zu beweisen, vorgelegt werden; eine einfache Kopie ist nicht ausreichend (BSK IPRG-DAPPEN/MABILLARD, 2021, Art. 29 N 23; ZK IPRG-MüLLER-CHEN, 2018, Art. 29 N 50 ; BGer 5A_52/2013 vom 25.02.2013, E. 4.1 ). Die Beg laubigung des Urteils sollte grundsätzlich durch eine amtliche Stelle oder in Form einer eidesstattlichen Erklärung Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ __ S . 8· 33 CIV22 926 (sog. Affidavit), beispielsweise durch einen A.nwalt, welcher im Verfahren Prozessver- treter war, erfolgen (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 2021 , Art. 29 N 23; ZK IPRG-M0L- LER-CHEN, 2018, Art. 29 N 54 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte jedoch auch eine unbeglaubigte Kopie ausreichen, sofern «nur» Rechtsöffnung und keine separate Vollstreckbarerklärung verlangt wird und die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom 18.12.2014, E. 2.4; SK SchKG-Vock/Aepli- Wirz, Art. 80 N 15). Dies umso mehr, da die Anerkennung blass vorfrageweise und damit ohne materielle Rechtskraft ergehen soll. Des Weiteren genügt eine Kopie auch gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO, sofern nicht substantiiert die Echtheit durch den Schuldner bestritten bzw. die Einreichung des Originals von Amtes wegen verlangt wird (BK ZPO- RüETSCHI, 2012, Art. 180 N 16). 23.4. Mit der Beilage 3 der Gesuchstellerin wird das Amended Judgment vom . . des H .____ for the J .____ eingereicht. Der Gesuchsgegner weist mehr- fach darauf hin, dass kein Originalurteil eingereicht wurde. Geltend gemacht wird, dass das Wort «PROPOSED» durchgestrichen ist und sozusagen ein Auszug im Bearbei- tungsmodus vorliegt. Mit der fraglichen Beilage liegt ein Ausdruck respektive eine Kopie des Urteils vor, wobei eindeutig das Urteilsdispositiv zu erkennen ist ( «NOW THERE- FORE, IT 1S ORDERED, ADJUDGED AND DECREED that ... »). Ausserdem wird ein «Court Order» ) beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass das Ur- teil unterzeichnet, zu den Akten gelegt und Teil der Online-Gerichtsakte wird (GS 4). Der vorgebrachte Umstand, dass es sich nicht um Originaldokumente handelt, lässt nicht darauf schliessen, dass an der Echtheit der Kopie gezweifelt wird. Der Gesuchs- gegner hat nicht vorgebracht, das vorgelegte Urteil sei nicht gegen ihn ergangen und hat ausschliesslich in abstrakter Weise vorgebracht, es bedürfe der Vorlage von Origi- nalen. Da vorliegend «nur» die Rechtsöffnung verlangt wird, erachtet das Gericht des- halb die vorgelegte Kopie als ausreichend, zumal es nur um die vorfrageweise Aner- kennung geht. Gestützt wird die Echtheit des Urteils zudem durch die Beilage mit dem Titel «EXEMPLIFICATION», aus welcher hervorgeht, dass die Dokumente vollständig , wahrheitsgetreu und eine korrekte Abschrift des Originals sind (G B 3). Das Dokument ist vom zuständigen «Executive Officer/Clerk» sowie dem «Presiding Judge» unter- schrieben. Auch hierbei handelt es sich um eine Kopie . Hier kann das gleiche Argument gelten, denn es handelt sich nur um eine vorfrageweise Anerkennung und eine Rechts- öffnung. Zudem steht Art. 180 Abs. 1 Z PO, wonach eine Urkunde grundsätzlich auch in Kopie eingereicht werden kann , nicht entgegen. 23.5. Wenn als Rechtsöffnungstitel ein fremdsprachiger Entscheid dienen soll, so hat der Gläubiger eine Übersetzung vorzulegen; ausnahmsweise kann darauf verzichtet wer- den, wenn der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid einwandfrei verstehen kann (SK SchKG-VocK/AEPLI-WIRZ, 2017, Art. 80 N 16; insb. Fremdsprache Englisch: OGer ZH vom 11.09.2012, Geschäftsnummer: PS120155). Die Übersetzung muss nicht beglau- bigt sein, sollte aber im Falle von Zweifeln bezüglich Richtigkeit der Übersetzung ver- langt werden (SK SchKG-VocK/AEPLI-WIRZ, 2017, Art. 80 N 16). 23.6. Vorliegend hat die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch eine Übersetzung des Urteilsdispositiv erbracht (vgl. Rechtsöffnungsgesuch, S. 5 f.). Im Übrigen kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, da es sich um verständliche englischsprachige Dokumente handelt und keine Zweifel bezüglich Richtigkeit bestehen. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 9·33 CIV 22 926 23.7. Es kann festgehalten werden, dass vorliegend durch die Beilage 3 der Gesuchstellerin der für die Anerkennung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG erforderliche Urkundenbeweis in rechtsgenügender Weise erbracht wurde. 23.8. Die Rechtskraftbescheinigung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG wird in der Regel durch eine Behörde des Urteilsstaats ausgestellt und soll darlegen, dass gegen die anzuer- kennende Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass die Entscheidung endgültig ist (ZK IPRG-MOLLER-CHEN, 2018, Art. 29 N 57 f.). Gemäss Bundesgericht (5A_840/2009 vom 30.04.2010, E. 2.3 m.w.H.) ist die von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG verlangte Bestätigung jedoch nicht Selbstzweck. Vielmehr soll dadurch sichergestellt werden, dass die anzuerkennende bzw. zu vollstreckende Entscheidung auch tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist; das Fehlen einer formellen Rechtskraftbescheinigung ist deshalb unschädlich, soweit aus anderen aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgeht, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. auch CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, 2016, Art. 29 N 12). Eine eidesstattliche Er- klärung eines Anwalts als solche ist grundsätzlich als blasse Parteibehauptung nicht ausreichend (ZK IPRG-MOLLER-CHEN, 2018, Art. 29 N 60). In Situationen, in welchen es schwierig ist an eine formelle Rechtskraftbescheinigung zu gelangen - wie dies bei- spielsweise auf einzelne Staaten bzw. Gerichte in den USA zutrifft - sollte der Nachweis mittels Affidavit jedoch möglich sein, sofern die massgebenden Bestimmungen des aus- ländischen Rechts beigelegt sind (BERNETNOSER, Praktische Fragen im Zusammen- hang mit Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach IPRG, SZIER 2000 S. 437, S. 462 ff.). 23.9. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG wird lediglich von einer «Bestä- tigung» gesprochen und nicht explizit eine Rechtskraftbescheinigung verlangt. Dies hat historische Gründe, da nicht alle Staaten das Institut der Rechtskraft kennen (BER- NETNOSER, Praktische Fragen im Zusammenhang mit Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach IPRG, SZIER 2000, S. 437, S. 462). Die Gesuchstellerin legt ein Schreiben amerikanischer Anwälte (GB 4) ins Recht, welches besagt, dass das Ur- teil endgültig und rechtskräftig sei und dabei auf das kalifornische Recht verweist. Hier- bei ergibt sich insbesondere aus §917.1 des California Enforcement of Judgments Law (California Code of Civil Procedure), dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollstreckbarkeit des Urteils nicht ausgesetzt wird, sofern keine Zusicherung erteilt wird. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Gesuchsgegner keinen Rechtsbehelf zur An- fechtung des Urteils oder zur Aussetzung der Vollstreckung in Anspruch genommen habe. Es sei auch kein Rechtsbehelf gegen die Höhe des Schadenersatzes, die An- waltskosten oder die Gerichtskosten eingelegt worden. Die durch den Gesuchsgegner eingeleitete Berufung sei auf seinen eigenen Wunsch zurückgewiesen worden. Im Üb- rigen sei erwähnt, dass der Gesuchsgegner vorliegend die Rechtskraft des Urteils gar nicht bestreitet und sich lediglich auf den formellen Standpunkt stellt, es fehle eine Rechtskraftbescheinigung. Die Rechtskraft des kalifornischen Urteils ist somit akten- kundig und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorausset- zung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG erfüllt. 23.10. Ergänzend ist anzuführen, dass durch Replik der Gesuchstellerin und darin beigeleg- tem Schreiben samt Beilagen an das Kantonsgericht M. ____ ein neues Beweis- Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.._ __ S.10· 33 CIV22 926 mittel vorgelegt wurde (GB 11). Da das zu vollstreckende Urteil bereits im Arrestverfah- ren inzident anerkannt wurde und fehlende Nachweise dort kein Thema waren , konnte die Gesuchstellerin jedoch nicht antizipieren, dass der Gesuchsgegner dies in seiner Stellungnahme rügen würde. Die mit Replik vom 10.06.2022 neu beigebrachten Unter- lagen können deshalb vorliegend berücksichtigt werden. Beigelegt wurde das Urteil mit einer Beglaubigung ( «Apostille» ), welches den Anforderungen gern. Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG entspricht. Ausserdem wurde ein unabhängiger Expertenbericht eines kaliforni- schen Rechtsprofessors vorgelegt. Dieser Bericht, welcher als eine Art Privatgutachten anzusehen ist, stellt gleich wie das Affidavit grundsätzlich eine Parteibehauptung dar. Allerdings ist dem Bericht ein höherer Stellenwert beizumessen als dem Schreiben des eigenen Anwalts . In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Be- richt rechtsgenüglich, um die Voraussetzung gern. Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG zu erfüllen. Die mit Replik eingereichte Beilage 11 bekräftigt demnach, was in der vorhergehenden Ziffer ohnehin bereits festgestellt werden konnte. 23.1 1. Die Gesuchstellerin hat die erforderlichen Nachweise gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG er- bracht. Es sind nun die Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen. 24. Indirekte Zuständigkeit und Endgültigkeit 24.1 . Als erstes wird für eine Anerkennung die indirekte Zuständigkeit des ausländischen Ge- richts verlangt (Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG). Gegen die anzuerkennende Entschei- dung muss zudem im Urteilsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sein resp. muss Endgültigkeit bestehen (Art. 25 lit. b IPRG). Schliesslich ist zu prüfen, ob ein Anerkennungsverweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG besteht (Art. 25 lit. c IPRG). 24.2. Die indirekte Zuständigkeit im Urteilsstaat nach Art. 25 lit. a IPRG richtet sich gemäss Art. 26 lit. a 1. Halbsatz IPRG nach den Bestimmungen des besonderen Teils des IPRG. Hiertür ist zu prüfen, als welche Anspruchart die kalifornischen Ansprüche zu qualifizie- ren sind. Zu qualifizieren sind die Ansprüche «Battery» , lllllll3attery» , «- - Hostile Work Environment». Die ersten beiden Grundlagen sind als uner- laubte Handlung zu qualifizieren, wä hrend letzterer eher als Anspruch aus (Arbeits- )Vertrag zu werten ist. Die Ansprüche finden sich im 9. Kapitel des IPRG, weshalb ge- samthaft von einem obligationenrechtlichen Anspruch auszugehen ist. Gemäss Art. 149 Abs. 1 lit. a IPRG liegt die indirekte Zuständigkeit für Entscheide be- treffend Ansprüche aus Obligationenrecht primär am Beklagtenwohnsitz. Damit die in- direkte Zuständigkeit des kalifornischen Gerichts zu bejahen ist, reicht es aus, dass die USA nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG den Wohnsitz des Gesuchsgegners bildet (Online- kommentar-STUCKI , 2021 , Art. 20 IPRG N 5). Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgeg- ner, welcher im kalifornischen Verfahren der Beklagte war, seinen Wohnsitz in Kalifor- nien USA hat. Die indirekte Zuständigkeit des kalifornischen Gerichts ist damit zu beja- hen. 24 .3. Art. 25 lit. b IPRG fordert, dass im Erststaat kein ordentliches Rechtsmittel gegen den anzuerkennenden Entscheid mehr möglich ist {BUCHER/BONOMI, Droit international prive , 2013, N 246 ff.). Die Gesuchstellerin erbringt rechtsgenüglich, dass in den USA Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ s. 11 • 33 CIV 22 926 kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Entscheid mehr besteht (vgl. E. 23.9 und 23.10). Die Voraussetzungen des Art. 25 lit. b IPRG sind somit erfüllt. 25. Ausgangslage der Prüfung auf den Ordre Public 25.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das kalifornische Urteil gegen den Ordre Public verstösst. Hierbei ist vorab das Ausmass der Prüfung anhand der Binnenbeziehung zu ermitteln. Erst danach sind die einzelnen Forderungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Ordre Public zu betrachten. 25.2. Die Binnenbeziehung zeitigt diverse Einflüsse auf das internationale Privat- und Ver- fahrensrecht. Im Bereich des Ordre Public intensiviert eine starke Binnenbeziehung laut Bundesgericht und herrschender Lehre das Ausmass, in welchem die Prüfung des an- erkennungsrechtlichen Ordre Public zu erfolgen hat (BGE 143 III 51 E. 3.3.2; DUTOIT, Droit international prive suisse, 2016, Art. 27 N 5; FURRER/GIRSBERGER/MOLLER- CHEN/SCHRAMM, Internationales Privatrecht, 2019, § 3 N 19, 23 LI. § 5 N 87, 93; ZK IPRG-MOLLER-CHEN, 2018, Art. 27 N 9; vgl. BGE 126 III 327 E. 4c; CR LDIP-BUCHER, 2011, Art. 27 LDIP N 6, 8; DIETZI, Der Ordre Public im internationalen Privatrecht in der Praxis des Bundesgerichts, 1969, S. 40; a.M. BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 2021, Art. 27 N 8; OFK-KREN KOSTKIEWICZ, 2019, Art. 27 IPRG N 6 f.). Je schwächer die Binnen- beziehung, desto zurückhaltender soll ein Verstoss gegen den materiellen Ordre Public bejaht werden (BGE 141 III 328 E. 5.1; BGE 126 III 101 E. 3b; BGer 4A_8/2008, 05.06.2008, E. 3.1; CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, 2016, Art. 27 N 9). 25.3. Hinsichtlich Schadenersatzpflichten, insb. Punitive Damages, ist betreffend dem Ordre Public die Binnenbeziehung ebenso zu analysieren (DASSER, Punitive damages: Vom «fremden Fötzel» zum «Miteidgenoss»?, SJZ 2000, S. 100; HAUENSTEIN, Punitive Da- mages im internationalen Zivilprozessrecht und der internationalen Schiedsgerichtsbar- keit, 2006, S. 31; vgl. auch CR LDIP-BUCHER, 2011, Art. 27 LDIP N 30). Es wird dies- bezüglich gar argumentiert, dass sich der Ausschluss von Punitive Damages nur zu- gunsten schweizerischer Beklagten rechtfertige, da anderweitig keine den Schutz recht- fertigende Beziehung zur Schweiz bestehe - dies namentlich, wenn nur eine Gerichts- standsvereinbarung oder der Arrestort zur Schweiz führten (CR LDIP-BUCHER, 2011, Art. 27 LDIP N 30). 25.4. Im vorliegenden Fall hat weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner Wohnsitz in der Schweiz. Auch die Handlung(en), auf welche sich das kalifornische Urteil stützt, ereigneten sich nicht in der Schweiz. Der Vorfall, welcher zum Urteil führte, hat keinerlei Bezug zur Schweiz. Der einzige Anknüpfungspunkt an die Schweiz besteht im Lageort des Vollstreckungssubstrates. 25.5. Der blasse Lageort von Vermögen ist eine sehr geringe Beziehung zur Schweiz (vgl. auch BGE 125111443 E. 3d, in welchem blass der Arrestort in der Schweiz war). Insbe- sondere im Bereich von Urteilen auf Schadenersatz soll der blasse Lageort des Voll- streckungssubstrates in der Schweiz nach einer Lehrmeinung nicht genügen, um einen die Anerkennungsverweigerung rechtfertigende Binnenbeziehung zu begründen (HAU- ENSTEIN, 2006, S. 32; vgl. CR LDIP-BUCHER, 2011, Art. 27 LDIP N 30). Auch beurteilte das Bundesgericht im Rahmen einer Prüfung des Ordre Public die blasse Belegenheit Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 12·33 CIV22 926 von Vermögenswerten in der Schweiz als «rein zufällig» («puramente casuale»; BGE 126 111 101 E. 3c). 25.6. Nach dem Gesagten ist von einer sehr losen Binnenbeziehung auszugehen, was ent- sprechend eine sehr zurückhaltende Überprüfung der Konformität mit dem Ordre Public der Schweiz nach sich zieht. 26. Folgen der Nichtanerkennung der Punitive Damages für die Anerkennungsfähig- keit des übrigen Urteils 26.1. Im Arrestbefehl vom 18.10.2021 (CIV 21 2671) sowie im Arresteinspracheentscheid vom 30.03.2022 (CIV 21 2884, GB 6, E. 22.2) wurde als glaubhaft erachtet, dass die als Punitive Damages zugesprochene Forderung von USO 4'350'000.00 vorwiegend Strafcharakter aufweist und deswegen gegen den materiellen Ordre Public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG verstösst. Insofern wurde als glaubhaft erachtet, dass das kalifornische Urteil bezogen auf diese Forderung nicht anerkennbar ist, wohl jedoch bezogen auf die übrigen zugesprochenen Forderungen. Auch die Rechtsöffnungsrichterin ist der Auffas- sung, dass den die Punitive Damages betreffenden Teil des Urteils nicht anerkennungs- fähig ist. Die Gesuchstellerin verlangt denn vorliegend auch nicht die Rechtsöffnung für den die Punitive Damages betreffenden Betrag. 26.2. Es stellt sich indes die Frage, welche Folgen die Nichtanerkennung der Punitive Dama- ges für das übrige Urteil hat. Die Punitive Damages stellen dabei zumindest betrags- mässig den Schwerpunkt der Forderung dar, während sich die Compensatory Damages auf USO 650'000.00 belaufen. Zieht die Nichtanerkennung dieses Teils die insgesamte Anerkennungsverweigerung nach sich, so würden sich weitere Ausführungen erübri- gen. Möglich wäre auch, dass der Rest des Urteils in vollem oder allenfalls reduziertem Umfang anerkannt wird. Wie es sich damit verhält, gilt es zu untersuchen. 26.3. Der Teil eines Entscheids auf Punitive Damages, welcher als Parteientschädigung an- zusehen ist, ist anzuerkennen (SIEHR, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, 2002, S. 382; ZK-VISCHER/GöKSU, 2018, Art. 137 IPRG N 38; vgl. auch DöRIG, Aner- kennung und Vollstreckung US-amerikanischer Entscheidungen in der Schweiz, 1998, S. 363 Fn. 2069). Vorliegend wurden die Ansprüche auf Compensatory Damages, die Parteientschädigung und die Gerichtskosten separat ausgeschieden und bilden nicht Teil der Punitive Damages. Aus der obzitierten Meinung lässt sich schliessen, dass im Falle einer selbständigen Aussonderung der übrigen Ansprüche diese in der Schweiz anerkannt werden können, da diese Ansprüche ja selbst dann anerkannt werden könn- ten, wären sie in der Form von Punitive Damages ausgesprochen worden. 26.4. Eine solche Teilanerkennung und damit eine Reduzierung eines übermässigen Zuspru- ches von Schadenersatz auf eine mit dem Ordre Public vereinbare Summe, ist zulässig und wird von diversen Autoren gefordert (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 2021, Art. 27 N 75; DUTOIT, 2016, Art. 27 N 5; GUILLAUME, Droit international prive, 2018, S. 239; MEIER/STEHLE, IPR, 2018, N 376; PIANTINO, Recognition and Enforcement of Money Judgments Between the United States and Switzerland: An Analysis of the Legal Re- quirements and Case Law, NYLS Journal of International and Comparative Law 17/1, 1997, S. 129; SHK-HESS, 2016, PrHG Teil 1 N 285; ZK-VISCHER/GöKSU, 2018, Art. 137 Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 13· 33 CIV 22 926 IPRG N 37). Die Möglichkeit einer Teilanerkennung von Urteilen ist dann auch allge- mein anerkannt (JAMETTIIWEBER, in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), Scheidung, 2017, Bd. II Anhang Internationales Privatrecht N 46; OTHENIN-GIRARD, La reserve d'ordre public en droit international prive suisse, 1999, N 437; SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, 2000, N 718; vgl. BGer 5A_748/2014, 21.94.2915, E. 6.4.2; PERUCCHI, Anerkennung und Vollstreckung von US class action-Urteilen und -Verglei- chen in der Schweiz, 2008, S. 165 ff. m.w.H.). Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Teilanerkennung ist somit unstreitig. 26.5. Die weiterführende Literatur zur Teilanerkennung von Zivilurteilen in der Schweiz ist spärlich. Einzig BUHR/SCHRAMM äussern sich dahingehend, dass zu einer Teilanerken- nung die jeweiligen Teile des Urteils «sachlich abtrennbar» sein müssen (CHK- SCHRAMM/BUHR, 2016, Art. 27 IPRG N 20). Mit Blick auf die Rechtslage in der EU unter der EuGWO sowie in Deutschland nach autonomem Recht lässt sich aber auch für die Schweiz sagen, dass eine Teilanerkennung die Teilbarkeit der Ansprüche erfordert. Mit- hin müssen mehrere voneinander getrennte und selbständige Ansprüche in der auslän- dischen Entscheidung beinhaltet sein (GEIMER, Art. 36 EuGWO N 143, in: Gei- mer/Schütze (Hrsg.), Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2020; vgl. BUNGERT, Voll- streckbarkeit US-amerikanischer Schadenersatzurteile in exorbitanter Höhe in der Bun- desrepublik, ZIP 1992, S. 1724; DöRNER, Art. 36 EuGWO N 10, in: Saenger (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 2021; MÄSCH, Art. 45 Brüssel la-VO N 36, in: Kindl/Meller-Hannich (Hrsg.), Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2021). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn durch eine Teilanerkennung das Ergebnis der Gesamtentscheidung verfälscht wird, insb., wenn unterschiedliche Ansprüche sich aufeinander beziehen (BeckOK ZPO-GARBER, 2021, Art. 36 Brüssel la-VO N 22). 26.6. Grundsätzlich ist eine einheitliche Handhabe der Anerkennung nach IPRG und EuG- WO erwünscht, was sich mitunter aus der Parallele des durch die Schweiz ratifizierten Lugü mit der EuGWO ableiten lässt (vgl. zum Parallelismus und Divergenzen des Lugü und der EuGWO: MARKUS, 2020, N 677 ff. m.w.H.). Das Prinzip der Teilanerken- nung ist dann auch unter dem Lugü anerkannt (BSK LugÜ-SCHULER/MARUGG, 2016, Art. 33 N 9; vgl. Onlinekommentar-KISTLER, 2021, Vor Art. 32-37 Lugü N 1). Da es wünschenswert ist, dass die Anerkennung nach IPRG und nach Lugü im Grundsatz nicht massgeblich verschieden gehandhabt wird und die Interpretation des Lugü sich an der Auslegung der EuGWO orientieren kann, rechtfertigt sich entsprechend die Be- rücksichtigung der (zu diesem Thema reichhaltigeren) ausländischen Literatur auch vor diesem Gesichtspunkt. 26. 7. Aus dem Gesagten lässt sich ableiten, dass die Nichtanerkennung der Punitive Dama- ges nur dann Folgen für das übrige Urteil zeitigen kann, wenn die übrigen zugespro- chenen Ansprüche entweder nicht von den Punitive Damages sachlich abgetrennt und teilbar sind oder wenn die übrigen Ansprüche sich auf die Punitive Damages beziehen. 26.8. Vorab sind die im kalifornischen Urteil zugesprochenen Compensatory Damages ihrem Grundsatz nach zu betrachten. Diese wurden im Urteil abgetrennt von den Punitive Da- mages zugesprochen. Diese Trennung ging gar soweit, dass erst die Compensatory Damages zugesprochen wurden und anschliessend in einem getrennten Schritt die Pu- nitive Damages festgelegt wurden. Somit kann von einem sachlich abgetrennten und Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin O. _ __ s. 14· 33 CIV 22 926 abgeteilten Anspruch auf Compensatory Damages gesprochen werden. Diese hängen dabei auch in keiner Weise von den Punitive Damages ab, entsprechend wurden sie auch zeitlich früher zugesprochen. Die auf Compensatory Damages lautenden Teile des kalifornischen Urteils sind demnach einer (Teil-)Anerkennung zugänglich. 26.9. Eine grössere Schwierigkeit besteht hinsichtlich des Kostenentscheids bzw. der darin zugesprochenen «Costs» und «Attorneys' Fees». Die Vollstreckbarkeit eines Kosten- entscheides richtet sich grundsätzlich nach der Vollstreckbarkeit des diesbezüglichen Hauptentscheides (BGE 94 1 358 E. 3). Jedoch ist hierbei zu beachten, dass nach Be- urteilung im Arrestentscheid nicht der gesamte kalifornische Hauptentscheid, sondern bloss ein Teil desselben gegen den Ordre Public verstösst. Auf die Folgen, welche eine solche Teilanerkennung auf den Kostenentscheid zeitigt, ist hiernach ein besonderes Augenmerk zu legen. 26.10. Ein Kostenentscheid ist nach IPRG zumindest dann prinzipiell anerkennungsfähig und vollstreckbar, wenn die mit ihm zusammenhängende Hauptentscheidung nach dem IPRG anerkennbar ist (KREN KOSTKIEWICZ, Anerkennbare und vollstreckbare Titel nach !PR-Gesetz, in: Schwander/Stoffel (Hrsg.), Festschrift für Oscar Vogel, 1991, S. 440; VOLKEN, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Lugano-über- einkommen, ZWR 1992, S. 427). E contrario lässt sich ableiten, dass die vollständige Verweigerung der Anerkennung in der Hauptsache auch die Verweigerung der Aner- kennung des diesbezüglichen Kostenentscheids zur Folge hat. Der Kostenentscheid wird damit akzessorisch zum Hauptentscheid anerkannt oder eben nicht (BERNETNO- SER, SZIER 2000, S. 465; DöRIG, 1998, S. 91; vgl. STOJAN, 1986, S. 50). Damit noch nicht geklärt ist die Lage im Falle einer Teilanerkennung in der Hauptsache. 26.11. Soweit ersichtlich hat sich die juristische Literatur und Rechtsprechung in der Schweiz bislang nicht näher mit dieser Frage befasst. Autoren, welche sich zur Teilanerkennung von Urteilen auf Punitive Damages äussern, beziehen keine Stellung zu den Folgen für den Kostenentscheid. Vielmehr beschränken sie sich darauf, dass der Rest des Urteils anerkennbar bleibt (vgl. BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 2021, Art. 27 N 75; CHK- SCHRAMM/BUHR, 2016, Art. 27 IPRG N 20; GUILLAUME, 2018, S. 239; ZK-VI- SCHER/GöKSU, 2018, Art. 137 IPRG N 37 f.). 26.12. Zumindest im Bereich des Lugü äussert sich KREN KOSTKIEWICZ dahingehend, dass ein Kostenentscheid, wenn die diesbezügliche Hauptentscheidung nur teilweise unter das übereinkommen fällt, im vollen Umfang anzuerkennen und zu vollstrecken sei (KREN KOSTKIEWICZ, FS Vogel, 1991, S. 440). Mithin liegt dabei eine parallele Situation vor: Ein Teil der Entscheidung ist - weil jener Teil nicht in den Anwendungsbereich der An- erkennungsnormen fällt oder, weil er gegen den Ordre Public verstösst - nicht anerken- nungsfähig. Dennoch ist die diesbezügliche Kostenentscheidung anzuerkennen. 26.13. Die Rechtsprechung in Deutschland hat sich bereits ausdrücklich mit der hier interes- sierenden Frage beschäftigt. Das OLG Stuttgart entschied, dass bei einer Verurteilung zu grundsätzlich in Deutschland nicht vollstreckbaren Punitive Damages die darauf be- zogene Prozesskostenerstattung vollstreckbar bleibt, sofern das ausländische Urteil die Kostenerstattungspflicht unabhängig von der Verurteilung zu Punitive Damages fest- stellt (OLG Stuttgart, Urteil 5 U 39/09, 27.07.2009, Rz. 51; vgl. dazu auch LENDERMANN, Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 15· 33 CIV 22 926 Strafschadenersatz im internationalen Rechtsverkehr, 2019, S. 157). Die Auffassung, dass bei einem Urteil auf Punitive Damages der in diesem Prozess ausgefällte Prozess- kostenentscheid anerkennbar bleibt, wird nunmehr auch in der deutschen Lehre vertre- ten (LINKE/HAU, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2021, N 13.36). 26.14. Der obzitierten Auffassung des OLG Stuttgart ist zu folgen. Das Kostenurteil kann nach Schweizer Rechtsauffassung selbständig, mithin ohne eine gleichzeitige Anfechtung der Hauptsache, angefochten werden (BSK ZPO-ROEGG/ROEGG, 2017, Art. 104 N 3). Dadurch wird auch nach Schweizer Recht die Unabhängigkeit des Kostenentscheids (nicht aber der Kostenfestsetzung und -verteilung i.e.S.) von Ansprüchen in der Haupt- sache betont. Die Schweizer Rechtslage kann m.a.W. wie folgt zusammengefasst wer- den: Die Kostenfestsetzung und Kostenverteilung ist prinzipiell abhängig von der Haupt- sache (vgl. Art. 106 ZPO), während der daraus folgende Kostenentscheid unabhängig von der Hauptsache betrachtet wird. Der Entscheid ist dabei das Ergebnis der Kosten- festsetzung und -verteilung, welche ihrerseits die Begründung des Entscheids darstellt. Für die Zwecke der Anerkennung nach IPRG ist dabei einzig der Kostenentscheid (d.h. das Ergebnis) relevant, nicht jedoch dessen Begründung, da nur dieses Folgen in der Schweiz zeitigen und somit als Ergebnis den Grundsätzen der Schweizer Rechtsord- nung entgegenstehen kann (vgl. MARKUS, 2020, N 1523; WALTER/D0MEJ, Internationa- les Zivilprozessrecht der Schweiz, 2012, S. 431). 26.15. Dieser tendenziell anerkennungsfreundliche Ansatz folgt im Übrigen dem Grundsatz des favor recognitionis, welchen das IPRG verfolgt und der im Zweifel eine anerken- nungsfreundlichere Interpretation bevorzugt (vgl. BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 2021, Art. 27 N 77; Botschaft IPRG, BBI 1973 1263, S. 327 u. 369; ferner BGE 130 III 732 E. 3.3.3). 26.16. Der Kostenentscheid bezieht sich zwar (zumindest partiell) auf den Aufwand, welcher aufgrund der Hauptentscheidung sowohl dem Gericht als auch den Parteien angefallen ist, stellt allerdings für sich gesehen ein eigenständiger Entscheid über eine Forderung dar und ist entsprechend in einer eigenen Dispositivziffer geregelt. Mithin ist der Kos- tenentscheid im kalifornischen Urteil von der Hauptentscheidung trennbar und insofern selbständig zu beurteilen, was auch für die Anerkennungsfähigkeit zu gelten hat. Nach dem Gesagten würde sich eine Nichtanerkennung der Kostenentscheidung eo ipso nur dann rechtfertigen, wenn die Hauptentscheidung vollständig nicht anerkannt werden kann. Erfolgt hinsichtlich der Hauptentscheidung jedoch eine (Teil-) Anerkennung, so ist auch der diesbezügliche Kostenentscheid der Anerkennung zu- gänglich. Somit ist eine Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich gegeben und auch für den vorgelegten Kostenentscheid hiernach eingehender zu prüfen, ob ein Anerkennungs- verweigerungsgrund durch den Gesuchsgegner erbracht werden kann. Eine weiterge- hende Prüfung oder gar eine Korrektur des (Kosten-)Entscheids steht dem Gericht nicht zu, da andernfalls das Verbot der materiellen Nachprüfung nach Art. 27 Abs. 3 IPRG greift (vgl. PERUCCHI, 2008, S. 168) 27. Der anerkennungsrechtliche Ordre Public hinsichtlich Geldforderungen 27.1. Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch (Rz. 56 ff.) sowie in ihrer Replik (Rz. 53 ff.) aus, dass kein Verstoss gegen den Ordre public vorliege. Der Gesuchsgegner bringt Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 16· 33 CIV 22 926 hingegen hinsichtlich sämtlicher im kalifornischen Urteil beinhalteten Ansprüche einen Ordre-Public-Verstoss i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG vor"(Stellungnahme, Rz. 31 ff.). 27.2. Als Vorbemerkung betreffend eine Prüfung auf die Vereinbarkeit mit dem materiellen Ordre Public ist anzumerken, dass Anwendungsfälle von Art. 27 Abs. 1 IPRG die Aus- nahme bilden sollen (BUCHER/BONOMI, 2013, N 275), denn der Ordre Public auf Stufe der Anerkennung und Vollstreckung ist als gegenüber Art. 17 IPRG abgeschwächt zu verstehen. Es handelt sich unter Art. 27 Abs. 1 IPRG um den sog. «ordre public at- tenue». Der Ordre Public gilt nach diesem Prinzip im Anerkennungsverfahren bloss in abgeschwächter und restriktiver Weise, da es sich schwerlich rechtfertigt, in einem an- deren Staat gerichtlich beurteilte, rechtskräftige Entscheidungen und somit abgeurteilte Rechtsverhältnisse zu hinterfragen (BGE 116 II 625 E. 4a; CR LDIP-BUCHER, 2011, Art. 27 LDIP N 3; vgl. SiEHR, 2002, S. 676). Die Anerkennung eines ausländischen Ent- scheids stellt somit die Regel dar, von welcher nicht ohne gute Gründe abgewichen werden darf Uüngst BGer 5A_70/2021, 18.10.2021, E. 6.1; vgl. BGE 138 III 261 E. 1.1 ). 27.3. Gegen den Ordre Public verstösst nicht der ausländische Entscheid als solcher, son- dern nur dessen Ergebnis als Folge der Anerkennung (WALTER/DOMEJ, 2012, S. 431). Ein Verstoss gegen den materiellen Ordre Public liegt nicht bereits dann vor, wenn aus- ländisches Recht - wenn auch wesentlich - vom Schweizerischen Recht abweicht (BGer 5A_697/2020, 22.03.2021, E. 6.4.3.2; vgl. BGer 5A_827/2016, 30.11.2016, E. 5.1; WALTER/DOMEJ, 2012, S. 432). Allein der Umstand, dass der Schweizer Richter anders entschieden hätte als es im ausländischen Urteil getan wurde, rechtfertigt keine Anerkennungsverweigerung (DUTOIT, 2016, Art. 27 N 5). Damit die Anerkennung ge- stützt auf den materiellen Ordre Public verwehrt werden darf, muss die Entscheidung zu einem ganz offensichtlich unerträglichen Resultat führen (SCHNYDER/LiATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2017, N 384). Ein Ergebnis, welches auch in der Schweiz möglich ist, kann dabei nie gegen den Ordre Public verstossen (SHK-WALTHER, 2021, Art. 34 LugÜ N 28). 27.4. Ob ein Verstoss gegen den materiellen Ordre Public der Schweiz i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG vorliegt, kann für gerichtlich zugesprochene Geldforderungen in einem ersten Schritt anhand einer Anspruchsgrundkontrolle (qualitative Kontrolle) untersucht werden (vgl. auch DöRIG, 1998, S. 359). Es wird dabei geprüft, ob dem Schweizer Rechtssys- tem ein vergleichbarer Anspruchsgrund bekannt ist. Wird dies bejaht, so ist in einem zweiten Schritt eine Höhenkontrolle (quantitative Kontrolle) durchzuführen (ähnlich im Ergebnis auch DASSER, SJZ 2000, S. 109 f.). In diesem Schritt wird untersucht, ob die zugesprochene Höhe so unverhältnismässig hoch anmutet, dass dies mit der Rechts- auffassung der Schweiz - namentlich mit dem Bereicherungsverbot - offensichtlich un- vereinbar wäre. 27.5. Es ist anzumerken, dass aufgrund teilweise pönaler Elemente die wohl überwiegende Lehre selbst Punitive Damages - vorbehaltlich allein pönaler Ausprägungen des An- spruches - auf Ebene der Anspruchsgrundkontrolle nicht per se für Ordre-Public-widrig erachtet, allerdings unter Umständen auf Stufe einer quantitativen Kontrolle (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2018, N 985; ferner DAS- SER, SJZ 2000, S. 100 ff. m.w.H.). Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 17· 33 CIV 22 926 27.6. Während die Anspruchsgrundkontrolle i.d.R. keine grösseren Schwierigkeiten bereitet, gilt es für die Höhenkontrolle einige Vorbemerkungen zu machen. Diese Kontrolle führt nicht bereits dann zu einem mit dem Ordre Public unvereinbaren Ergebnis, wenn die Höhe nach ausländischem Recht höher ist als jene nach Schweizer Recht. Die Bemes- sung des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung hat sich dann auch nach den Verhält- nissen im Urteilsstaat zu orientieren (bspw. nach der dortigen Kaufkraft oder der Kos- tenhöhe). Weiter ist es dem ausländischen Recht zuzugestehen, andere Wertungen zu treffen, als sie das Schweizer Recht trifft, solange dadurch die Grundprinzipien hiesiger Rechts- und Wertvorstellungen nicht tangiert sind. So darf ausländisches Recht z.B. Schadensposten anerkennen, welche hierzulande nicht bekannt sind oder Wertungs- fragen anders beantworten, als dies ein Schweizer Jurist tun würde (vgl. HAHN, Pro- duktsicherheit und Produkthaftung im internationalen Kontext, AJP 2008, S. 1018). Auch ein quantitativ sehr hoher Schadenersatz verstösst nicht gegen den Ordre Public, wenn die berechtigte Person dadurch nicht bereichert wird (ROMY, Class actions ameri- caines et droit international prive suisse, AJP 1999, S. 798). 27.7. Im Hinblick auf Schadenersatzzahlungen gilt zu prüfen, ob diese einen Ausgleich von ungerechtfertigter Bereicherung darstellen und/oder, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich erlittenen Schaden stehen (BERNET/ULMER, Recognition and Enforcement of Foreign Civil Judgments in Switzerland, The International Lawyer 27/2, 1993, S. 328; DöRIG, 1998, S. 362 f.). Der Fall wird vereinfacht und eine Anerkennung wahrscheinlicher, wenn das Urteil zwischen Punitive Damages und übrigen Schadens- positionen differenziert (BERNET/ULMER, 1993, S. 328 f.). 28. Die einzelnen Forderungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit dem materiellen Ordre Public 28. 1. Hinsichtlich des materiellen Ordre Public bringt der Gesuchsgegner vor, dass ein aus- ländisches Urteil nicht anzuerkennen sei, wenn der darin zugesprochene Schadener- satz eine (überwiegend) pönale Komponente habe oder gegen das Bereicherungsver- bot verstosse (Stellungnahme, Rz. 31). Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Höhe des Schadenersatzes gegen das Bereicherungsverbot, welches zum Schweize- rischen Ordre Public zähle, verstosse. Vorab ist kurz im Allgemeinen auf die Vereinbar- keit von (teilweise) pönalen Ansprüchen mit dem materiellen Ordre Public zu sprechen zu kommen, bevor hiernach auf die einzelnen Forderungen eingegangen wird. 28.2. Allein die pönale Komponente eines Schadenersatzanspruches steht grundsätzlich nicht in einem unerträglichen Widerspruch zur Schweizer Rechtsauffassung (FUR- RER/GiRSBERGER/MüLLER-CHEN/SCHRAMM, Internationales Privatrecht, 2019, § 9 N 74; PERUCCHI, 2008, S. 68). Ein (teilweise) strafender Charakter von Schadenersatz ist auch mehreren Normen des Schweizer Rechts bekannt. Hingewiesen sei - nebst der Konventionalstrafe - auf Art. 336a, Art. 337 c OR oder auf Art. 5 GIG (DASSER, S. 105 ff.; FURRER/GIRSBERGER/MüLLER-CHEN/SCHRAMM, 2019, § 9 N 74; vgl. KREN KOSTKIE- WICZ, 2018, N 985). 28.3. Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung des Verstosses gegen den materiellen Ordre Public im Allgemeinen vor, das Bereicherungsverbot bilde Teil des Schweizeri- schen materiellen Ordre Public (Stellungnahme, Rz. 31 ff.). Er stützt sich dabei auf eine Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 18· 33 CIV 22 926 Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 4P.7/1998, 17.07.1998, E. 3c). Diese Auf- fassung wird von mehreren Autoren geteilt (PERUCCHI, 2008, S. 69; vgl. auch FUR- RER/GIRSBERGER/M0LLER-CHEN/SCHRAMM, 2019, § 9 N 75 ff.; ZK-HEINI, 2018, Art. 142 IPRG N 7). Doch kennt auch das Schweizer Recht begrenzte Abweichungen vom Be- reicherungsverbot. Diese sind in Art. 47 OR, den obzitierten Normen des Arbeitsrechts sowie in der Abschöpfung des Eingriffsgewinns nach Art. 423 OR zu finden. 28.4. Aus dem Arresteinspracheentscheid (CIV 21 2884, Rz. 23.4) geht die Meinung der Ge- suchstellerin hervor, wonach der zitierte Entscheid (BGer 4P.7/1998, 17.07.1998) vor- liegend nicht einschlägig sei, da er sich auf den Ordre Public der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG beziehe, welcher nicht dem Ordre Public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG gleichgesetzt werden dürfe. Durch Verweis der Gesuchstellerin auf den Arresteinspracheentscheid ist davon auszugehen, dass im lau- fenden Verfahren die gleiche Meinung vertreten wird (Rechtsöffnungsgesuch, Rz. 58; Replik, Rz. 56). 28.5. Wie bereits der Arresteinspracherichter folgt auch die Rechtsöffnungsrichterin nicht ohne Weiteres dem Einwand der Gesuchstellerin. Der Ordre Public der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG wird im Allgemeinen tendenziell enger gehalten, als der anerkennungsrechtliche Ordre Public des Art. 27 IPRG. Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG stellt auf den transnationalen Ordre Public - im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners zwischen der Staatengemeinschaft - aus einer Sicht des schweizerischen Rechtsempfindens ab (vgl. zum Ganzen GöKSU, Schiedsgerichtsbar- keit, 2014, N 2124 ff.; zu den verschiedenen Ausprägungen des Ordre Public ferner KREN KOSTKIEWICZ, 2018, N 1003 f.). 28.6. Im angesprochenen Entscheid bejahte das Bundesgericht zuerst die Zugehörigkeit des Bereicherungsverbots zum «ordre public suisse» (BGer 4P.7/1998, 17.07.1998, E. 3c/aa in fine), bevor es die Zugehörigkeit zum auf Schiedsverfahren anwendbaren (rest- riktiveren) transnationalen Ordre Public verneinte (a.a.O., E. 3d). Durch die Zugehörig- keit des Bereicherungsverbots zum «ordre public suisse», mithin zum nationalen bzw. internen Ordre Public der Schweiz, ist zumindest klar, dass das Bereicherungsverbot unter Art. 17 IPRG und - bei einer offensichtlichen Verletzung mit hinreichender Bin- nenbeziehung - auch unter dem «ordre public attenue» nach Art. 27 Abs. 1 IPRG Be- achtung finden müsste (mit diesem Ergebnis auch PERUCCHI, 2008, S. 69). 28.7. Alleine ein Verstoss gegen das Bereicherungsverbot rechtfertigt jedoch an sich noch keine Anerkennungsverweigerung gestützt auf den materiellen Ordre Public, da solche Verstösse auch dem Schweizer Recht nicht grundfremd sind. Das Schweizer Recht kennt beispielsweise mit Art. 423 OR und Art. 62 Abs. 2 URG ebenfalls Normen, welche vom Bereicherungsverbot abweichen. Entscheidend ist für den Ordre Public vielmehr, ob die Abweichung vom Bereicherungsverbot (quantitativ) ein Ausmass annimmt, wel- ches mit der Rechtsauffassung offensichtlich unvereinbar ist (vgl. DASSER, SJZ 2000, S. 105 f.; ZK-M0LLER-CHEN, 2018, Art. 27 IPRG N 42;). Weiter wird hinsichtlich der einzelnen Ansprüche getrennt zu würdigen sein, ob deren konkrete Ausprägung gegen den Ordre Public verstösst. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ __ s. 19·33 CIV 22 926 28.8. Hiernach wird gesondert auf die unterschiedlichen im kalifornischen Urteil zugespro- chenen Forderungen eingegangen (mit Ausnahme der Punitive Damages). Im Urteil werden der Gesuchstellerin folgende Forderungen zugesprochen: USO 650'000.00 als Compensatory Damages (sich zusammensetzend aus USD 100'000.00 für Economic Damages und USD 550'000.00 als Non-Economic Lasses), USO 1'299'675.00 für At- torneys' Fees sowie USD 65'346.02 für Costs (vgl. GB 3). Die Economic Lasses können angesichts der Schadenspositionen mit dem Schadenersatz nach Schweizer Recht ver- glichen werden, während die Non-Economic Lasses eher der Genugtuung ähneln. Die Attorney's Fees sind grundsätzlich mit der Parteientschädigung vergleichbar, während die Costs den Gerichtskosten entsprechen. 29. Forderung der «Economic Damages» (Schadenersatz) von USO 100'000.00 29.1 . Das kalifornische Gericht sprach der Gesuchstellerin USD 100'000.00 für Economic Damages zu . Der Gesuchsgegner bringt vor, die Economic Damages (gemeinsam mit den Non-Economic Lasses) seien überwiegend pönal und würden gegen den Ordre Public der Schweiz verstossen (vgl. Stellungnahme, Rz. 60). Genaue und auf den vor- li~genden Fall bezogene Ausführungen , wieso die Economic Damages mit dem Ordre Public offensichtlich unvereinbar sein sollen, finden sich nicht. 29.2. Es kann allgemein gefolgert werden , dass im vorliegenden Fall die Compensatory Da- mages und damit auch die Economic Damages keinen Strafzweck verfolgen . Vollstän- digkeitshalber sei erwähnt, dass es theoretisch möglich wäre, dass bereits Compensa- tory Damages gewisse pönale Elemente enthalten, welche in allfälligen Punitive Dama- ges dupliziert werden (vgl. auch HONSELL, Der Strafgedanke im Zivilrecht - ein juristi- scher Atavismus, in: Aderheld et al. (Hrsg.), Festschrift für Harm Peter Westermann, 2008, S. 13). Dass dies im vorliegenden Fall auch effektiv passiert sein soll, ergibt sich nicht aus den eingereichten Beilagen. Aus den Jury lnstructions ergibt sich indes gar, dass die Jury ausdrücklich auf den Kompensationszweck der Compensatory Damages aufmerksam gemacht wurde (GB 7, No. 3900). Weiter wurden den Geschworenen die einzelnen Schadensposten erläutert (GB 7, ). Insbesondere wurde da- rauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Compensatory Damages allfällige pönale Gedanken keine Rolle spielen sollen (GB 7, No. 3924). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern sich die Jury vorliegend über diese ausdrücklichen Ausweisungen hinweggesetzt haben soll. 29.3. Schadenersatz muss den Ausgleichszweck um ein weites übersteigen, damit einem Urteil die Anerkennung verweigert werden darf (DUTOIT, 2016, Art. 137 N 11 ). Es muss mit anderen Worten ein offensichtlicher Verstoss gegen das Bereicherungsverbot vor- liegen, damit der anerkennungsrechtliche Ordre Public verletzt ist. In der deutschen Li- teratur wird aus ähnlichen Beweggründen die Anerkennung von Compensatory Dama- ges als zumeist unproblematisch erachtet, da auch grosszügig bemessene Schadener- satzansprüche einen Ausgleichszweck verfolgen können (vgl. BLÄSI, Das Haager über- einkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, 2010, S. 313; vg l. BGH, 04.06.1992, IX ZR 149/91 , E. IV.5). Weiter ist zu berücksichtigen, dass für die Bemessung des Scha- denersatzes auf die Verhältnisse im Urteilsstaat, d.h. vorliegend auf die amerikanischen Verhältnisse abzustellen ist (DöRIG, 1998, S. 362). Je schwächer die Binnenbeziehung Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.20·33 CIV 22 926 zur Schweiz, desto grösser hat die Toleranz gegenüber ausländischen Schadenersatz- zusprüchen zu sein (DöRIG, 1998, S. 362 f.). 29.4. Wie bereits für den Arresteinspracherichter, ist für die Rechtsöffnungsrichterin nicht er- sichtlich, inwiefern die Economic Damages gegen das Bereicherungsverbot respektive gegen den materiellen Ordre Public in offensichtlicher Art und Weise verstossen sollen. Insbesondere liegt noch kein Verstoss gegen den Ordre Public vor, bloss, weil höherer Schadenersatz zugesprochen wurde, als dies allenfalls in der Schweiz der Fall wäre (MEIER/STEHLE, 2018, N 375). Die Forderung von USO 100'000.00 bzw. das Urteil ist in dieser Hinsicht nach Art. 25 ff. IPRG anerkennungsfähig. 30. Forderung der «Non-Economic Losses» (Genugtuung) von USO 550'000.00 30.1. Das kalifornische Urteil sprach der Gesuchstellerin als Teil der Compensatory Damages Beträge von insgesamt USO 550'000.00 unter dem Titel «Non-Economic Losses» zu. Diese werden aufgeteilt auf Beträge von USO 300'000.00 für vergangenen «Non-Eco- nomic Loss», welche Entgelt für physische Schmerzen und psychische Leiden beinhal- ten, sowie USO 250'000.00 für künftigen «Non-Economic Loss». Der Gesuchsgegner macht hierbei geltend, die zugesprochene Forderung verstosse gegen den materiellen Ordre Public der Schweiz (Stellungnahme, Rz. 39 ff.) 30.2. Non-Economic Losses sind grundsätzlich vergleichbar mit immateriellen Schäden res- pektive der Genugtuung nach Schweizer Recht. Die Schweizer Rechtsordnung kennt grundsätzlich einen solchen Anspruch (vgl. Art. 47 OR). Der Anspruch verstösst somit nicht a priori gegen den Ordre Public. Fraglich ist vielmehr, ob dieser Anspruch im Ein- zelfall als ordre public-widrig anzusehen ist. 30.3. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die als Non-Economic Losses zugesprochenen Forderungen pönalen Charakter vorweisen würden (vgl. Stellungnahme, Rz. 60). Es wird jedoch lediglich ersichtlich, dass solche Ansprüche im Allgemeinen pönalen Cha- rakter haben können. Der Rechtsvertreter äussert sich nicht eindeutig dazu, ob diese Ansprüche im konkreten Fall auch tatsächlich pönalen Charakter aufweisen. Es wird vielmehr geltend gemacht, dass die Non-Economic Losses aufgrund ihrer exzessiven Höhe gegen das Bereicherungsverbot verstossen (Stellungnahme, Rz. 40, 48, 59). 30.4. Im Bereich der Punitive Damages sind jene (Teil-)Beträge dieses Strafschadenersatzes in der Schweiz anerkennungsfähig, welche «nach dem Recht des Urteilsstaates als Schadenersatz oder Genugtuung» zugesprochen werden (BSK IPRG-DÄPPEN/MABIL- LARD, 2021, Art. 27 N 75). Diese Beurteilung hat somit nicht nach Schweizer Recht, mithin nicht zwingend nach der Differenztheorie, sondern nach dem ausländischen Recht zu erfolgen. Wenn also das ausländische Recht einen Anspruch als Schadener- satz- oder Genugtuungsanspruch klassifiziert, diesen aber als Teil der Punitive Dama- ges zuspricht, so ist daran grundsätzlich nichts auszusetzen und dieser Teilbetrag der Punitive Damages bleibt anerkennungsfähig (CHK-BUHR/SCHRAMM, 2016, Art. 27 IPRG N 19; SHK-HESS, 2016, PrHG Teil 1 N 285). A fortiori müssen demnach auch solche Genugtuungsforderungen anerkannt werden, welche gar nicht erst als Punitive Dama- ges ausgestaltet sind. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ _ _ s. 21·33 CIV 22 926 30.5. Im vorliegenden Fall behandelte das kalifornische Gericht die Ansprüche auf Non-Eco- nomic Loss getrennt von den Ansprüchen auf Punitive Damages. Die Punitive Damages wurden gar erst festgesetzt, als die Beträge des Non-Economic Loss bereits beschlos- sen waren. Weiter wurde die Jury explizit aufgefordert, dass unter diesem Anspruch nicht gestraft oder ein Exempel statuiert werde, dies geschehe einzig unter den Punitive Damages. Die Jury wurde weiter darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch nur Kom- pensationsfunktion aufweist (GB 8, S. 4224 Z. 9 ff.) . Die Ansprüche wegen Non-Econo- mic Loss haben keinen (hauptsächlichen) Strafzweck inne. Der Anspruch auf Beglei- chung von Non-Economic Loss hat dann offenbar auch nach amerikanischem Recht (zumindest vordergründig) Genugtuungs- bzw. Ausgleichsfunktion (BUNGERT, ZIP 1992, S. 1715 u. 1721 ; vgl. für Compensatory Damages: WIDMER, A Civil Lawyer's lnt- roduction to Anglo-American Law: Torts, 2008, S. 301 ). Zumindest an der grundsätzli- chen Zusprechung von Genugtuung in der Form von Non-Economic Loss gibt es dem- nach aus einer Perspektive des Ordre Public nichts auszusetzen. Das Recht der USA behandelt diese Zahlungen ganz offensichtlich als Form der Genugtuung, was auch aus einer Schweizer Sicht akzeptabel erscheint. 30.6. Fraglich bleibt indes, ob die spezifische Bemessung der Non-Economic Losses und damit die Höhe des Urteils gegen den Ordre Public resp. das geltend gemachte Berei- chungsverbot verstösst. Es ist im Sinne der Höhenkontrolle zu beurteilen, ob die Höhe der Genugtuung so massgeblich von der Schweizer Rechtsauffassung abweicht, dass dadurch eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem Ordre Public begründet würde . 30.7. Die Bemessung der Genugtuungshöhe entzieht sich der Festsetzung anhand mathe- matischer Kriterien (BGE 11711 50 E. 4aa; KUKO OR-SCHÖNENBERGER, 2014, Art. 47- 49 OR N 5; ZK-LANDOLT, 2007, Art. 47 OR N 13). In welcher Höhe eine Genugtuung zugesprochen wird bzw. welchen Geldwert immaterielle Unbill hat, ist im Endeffekt eine Wertungsfrage. Diese Wertung kann von Rechtsordnung zu Rechtsordnung verschie- den ausfallen. Sofern aber bei der Wertung der Grundgedanke des Bereicherungsver- bots beachtet wird, ist auch an einer von der schweizerischen Vorstellung abweichende Wertung nichts auszusetzen. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Genug- tuung in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr tief angesetzt wird (LANDOLT, Gibt es der Genugtuung genug?, HAVE 2021 , S. 188 m.H. auf ZK-LANDOLT, 2007, Art. 47 OR N 213 ff.). 30.8. Das amerikanische bzw. kalifornische Recht scheint die immaterielle Unbill (insb. im Falle von ) offenbar mit einem deutlich höheren Geldwert aufzu- wiegen, als dies die Schweizer Rechtsordnung tut. Allein dadurch wird aber noch keine überwiegende Straffunktion der Genugtuung belegt. Zweck der Genugtuung nach kali- fornischem Recht bleibt die Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Unbills, den dieses Recht jedoch mit einem höheren Geldwert gleichsetzt. Diese primäre Aus- gleichsfunktion ist im Einklang mit der Funktion der Genugtuung nach Schweizer Recht (vg l. HaftpflichtKomm-FISCHER, 2016, Art. 47 OR N 3). Wohl mag mit dieser höheren Wertung der immateriellen Unbill ein abschreckendes oder gar strafendes Moment ein- hergehen, doch lässt sich nicht sagen, dass dieses Element überwiegen würde. Ver- gleiche mit dem Jahreseinkommen (vgl. Stellungnahme, Rz. 45; SB 9) tun hier wenig zur Sache, da sich die Genugtuung nicht anhand mathematischer Kriterien errechnen lässt. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.22·33 CIV 22 926 30.9. Die vorstehende Bewertung ist auch vereinbar mit der Wertung, welche der Gesetzge- ber unter Art. 142 IPRG hinsichtlich des anwendbaren Rechts vorgenommen hat. Denn auch auf Ebene des anwendbaren Rechts kann das ausländische Recht nach Art. 142 IPRG über die Höhe der Genugtuung entscheiden (ZK-HEINI/GöKSU, 2018, Art. 142 IPRG N 7). Das ausländische Recht kann über die Höhe entscheiden, sofern es nicht gegen das Bereicherungsverbot verstösst und/oder überwiegenden Strafcharakter auf- weist (ZK-HEINI/GöKSU, 2018, Art. 142 IPRG N 7), da pönale Genugtuungen gegen den Ordre Public verstossen (vgl. BK-BREHM, 2013, Art. 49 OR N 29a, wo aber nicht zwi- schen den verschiedenen Ausprägungen des Ordre Public differenziert wird). Da das kalifornische Gericht diese beiden Kriterien respektierte, ist das Urteil entsprechend an- zuerkennen. 30.10. Fraglich ist somit einzig noch, ob die Höhe der Genugtuung Sphären erreicht, welche - unter Berücksichtigung der losen Binnenbeziehung - dem Schweizer Rechtsverständ- nis in einer Intensität zuwiderläuft, welche eine Anerkennung verunmöglichen würde. Hierbei gilt aber zu beachten, was auch für den eigentlichen Schadenersatz gilt: Bloss, weil mehr zugesprochen wurde, als in der Schweiz zugesprochen werden würde, liegt noch kein Verstoss gegen den Ordre Public vor (vgl. MEIER/STEHLE, 2018 N 375). 30.11. Unter Betrachtung dessen, dass die Genugtuung in erheblichem Umfang eine Wer- tungs- und Ermessensfrage darstellt, kann kaum davon gesprochen werden, dass die im kalifornischen Urteil zugesprochene Genugtuung ein Ausmass annimmt, welches mit der Schweizer Rechtsauffassung offensichtlich unvereinbar ist. Dies umso mehr, als in der juristischen Literatur mehrfach der tiefe Ansatz der Schweizer Genugtuungssum- men kritisiert wurde. 30.12. Es gelingt dem Gesuchsgegner somit bezogen auf die Non-Economic Losses nicht, einen Verstoss gegen den materiellen Ordre Public nachzuweisen. Das kalifornische Urteil kann hinsichtlich dieser Forderung vollumfänglich anerkannt werden. 31. Forderung der «Attorneys' Fees» (Parteientschädigung) von USD 1'299'675.00 31.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die im amerikanischen Urteil festgesetzten Partei- kosten seien bloss wegen der Punitive Damages in dieser Höhe festgelegt worden (Stellungnahme, Rz. 63 ff.). Da bereits die Punitive Damages gegen den Ordre Public verstossen würden, sei es stossend, wenn die hierauf entfallenden Anwaltskosten gel- tend gemacht werden könnten. Das zugesprochene Anwaltshonorar sei daher vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass es doppelt so hoch ausfalle wie die Schadenersatz- summe (Stellungnahme, Rz. 69). Exorbitante Anwaltsentschädigungen würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen den schweizerischen Ordre public verstos- sen (Stellungnahme, Rz. 70 m.V. auf BGer 5P.128/2005 vom 11.07.2005, 2.3). Zudem gelte für den Zivilprozess immer der Grundsatz, dass der Streitwert höher sein müsse als die Parteientschädigung (Stellungnahme, Rz. 71 ). 31.2. Im Falle einer Anerkennung der Compensatory Damages sei die Parteientschädigung laut dem Rechtsbegehren des Gesuchsgegners auf ein prozentual entsprechendes Mass zu reduzieren. Da die Parteientschädigung ursprünglich 25.9935 % des Streitwer- tes betragen habe, sei dies (eventualiter) entsprechend den nicht anerkannten Punitive Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.23· 33 CIV 22 926 Damages auf USO 168'957.75 als Parteientschädigung zu reduzieren (Stellungnahme, Rz. 80). 31.3. Die Gesuchstellerin ist dagegen der Auffassung, die punitive damages hätten keinen Einfluss auf die Höhe der Anwaltskosten, da die Entscheidung über die punitiv damages als letztes gemacht würden, so dass kein spezifischer Aufwand benötigt werde (Replik, Rz. 59). 31.4. Vorab ist zu prüfen, ob die Nichtanerkennung der Punitive Damages eine Nichtaner- kennung bzw. Reduktion der Attorneys' Fees bzw. des Kostenentscheids zur Folge ha- ben muss. Nach abstehenden Ausführungen ist dies grundsätzlich nicht der Fall (vgl. E. 26). Es bleibt immerhin auszuführen, dass es nicht gegen den Ordre Public verstösst, wenn eine im ausländischen Prozess vollständig obsiegende Partei die ihr zustehende volle Parteientschädigung erhält. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass Rechtsvertreter für ihre anwaltliche Tätigkeit entsprechend dem getätigten Aufwand entschädigt wer- den. Somit geht das Argument ins leere, dass die Parteientschädigung angesichts der Nichtanerkennung der Punitive Damages zu reduzieren sei. Denn die Partei hat nichts- destotrotz im ausländischen Verfahren obsiegt und der Aufwand ist angefallen. Eine andere Betrachtung würde sich bloss rechtfertigen, wenn der ausländische Entscheid bereits dem Grundsatz nach nicht anerkannt werden könnte oder die Parteientschädi- gung im ausländischen Entscheid eindeutig auf die unterschiedlichen anerkennbaren und nicht anerkennbaren Ansprüche aufgeteilt worden wäre. 31.5. Bei der Untersuchung, ob eine Parteientschädigung mit dem Schweizer Ordre Public vereinbar ist, ist eine kaskadenartige Prüfung angezeigt, welche sich aus der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ergibt (BGer 5P .128/2005, 11.07.2005). Es ist nach die- sem Prüfungsaufbau in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die ausländische Par- teientschädigungsberechnung auf denselben Berechnungsgrundlagen beruht, wie sie auch das Schweizer Recht berücksichtigen würde. Ist dies der Fall, so rechtfertigen sich allenfalls direkte Vergleichsrechnungen gestützt auf die grundsätzlich identischen Kri- terien (vgl. BGer 5P.128/2005, 11.07.2005, E. 2.2). Dies lässt sich im Übrigen auch aus der ergebnisorientierten Prüfung des Ordre Public herleiten: Bedient sich das ausländi- sche Urteil denselben Bemessungskriterien wie die Schweiz, kommt jedoch zu einem völlig anderen Ergebnis, so kann hierin ein Verstoss gegen den Ordre Public bestehen. 31.6. Weicht die Berechnungsgrundlage nach ausländischem Recht nicht bloss unwesentlich von jener des Schweizer Rechts ab, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die ausländischen Berechnungsgrundlagen mit Kriterien des Schweizer Rechts in qualita- tiver Hinsicht vergleichbar sind. Sind die Berechnungsgrundlagen der ausländischen Parteientschädigung zwar verschieden von jenen nach Schweizer Recht, jedoch zumin- dest qualitativ vergleichbar, so ist eine Vergleichsrechnung mangels gleicher Berech- nungsgrundlage grundsätzlich nicht angezeigt (vgl. BGer 5P.128/2005, 11.07.2005, E. 2.2). Insofern ist hier zu analysieren, ob es denkbar wäre, dass das Schweizer Recht diese Kriterien gleichsam zur Berechnung der Parteientschädigung verwenden würde. Ist dies zu bejahen, so kann am ausländischen Urteil (auch in quantitativer Hinsicht) kaum Kritik geübt werden, da das ausländische Gericht sich an aus Schweizer Sicht vertretbaren Kriterien orientiert, die insofern nicht zu einem Ordre-Public-widrigen Er- Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.24·33 CIV 22 926 gebnis führen können. Dem Anerkennungsgericht ist dabei eine inhaltliche Nachprü- fung der Bemessung untersagt (Art. 27 Abs. 3 1PRG) und die gestützt auf vergleichbare qualitative Kriterien erfolgte Rechnung somit zu akzeptieren. 31. 7. Bloss wenn gleichsame qualitative Kriterien ausscheiden bzw. nicht existieren, muss auf einer letzten Stufe geprüft werden, ob die ausländische Honorarbemessung in quan- titativer Hinsicht mit grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen offensichtlich un- vereinbar ist (BGer SP.128/2005, 11.07.2005, E. 2.2 u. 2.4). 31.8. Zusammenfassend ist eine kaskadenartige dreistufige Prüfung durchzuführen: Beruht der kalifornische Kostenentscheid auf mit der Schweiz (weitgehend) identischen Be- rechnungsgrundlagen (qualitative Identität der Berechnungsgrundlage)? Falls nein ist zu prüfen, ob die Berechnungsgrundlagen zumindest qualitativ vergleichbar, mithin nach Schweizer Verständnis ebenfalls vertretbar wären. Erst wenn auch dies verneint wird, kann in einem letzten Schritt ein quantitativer Vergleich mit der Höhe der Schwei- zer Parteientschädigung vorgenommen werden. 31.9. Einleitend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin infolge ihres im kalifornischen Ver- fahren vollständigen Obsiegens einen Anspruch auf Parteientschädigung hatte. Dieser Anspruch bestand dabei in Abweichung von der in den USA normalerweise geltenden «American Rule», nach welcher jede Partei die eigenen Parteikosten trägt (vgl. DöRIG, 1998, S. 92). Der im kalifornischen Urteil verwendete Ansatz ist daher mit der schwei- zerischen Verteilung nach Massgabe des Obsiegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ohne Wei- teres vereinbar und zumindest im Sinne einer Anspruchsberechtigung auch mit dem Schweizer Recht identisch. 31.10. Nun ist zu prüfen, ob die Bemessungskriterien der kalifornischen Parteientschädigung (zumindest wesentlich) mit jenen nach Schweizer Recht identisch sind. Die Bemessung der Parteientschädigung im Schweizer bzw. Berner Recht wird - zumindest im Sinne der Vergleichsrechnung des Gesuchsgegners - nach dem Streitwert bestimmt (vgl. Art. 5 PKV). Die streitwertabhängige Parteientschädigung basiert dabei zwar auf einer Pau- schalisierung des Aufwandes (vgl. BGer 5A_44/2009, 20.05.2009, E. 4.5), berechnet sich jedoch weitgehend unabhängig vom konkret angefallenen Aufwand (vgl. FREY, Parteikosten in den verschiedenen Prozesskostensystemen, Anwaltsrevue 2019, S. 464). Angesichts des unterschiedlichen Ansatzes kann die streitwertabhängige Me- thode nicht mit dem Festsetzungsprozedere der Attorneys' Fees nach kalifornischem Recht gleichgesetzt werden. Auch streitwertunabhängige Methoden, wie sie in anderen Kantonen verwendet werden, sind nicht hinreichend vergleichbar mit der Methode des kalifornischen Gerichts. Ein direkter Vergleich mit der Höhe der Parteientschädigung nach Schweizer Recht ist somit weder angezeigt noch zielführend. 31.11. Da keine identische Berechnungsgrundlage besteht, ist zu prüfen, ob die Kriterien, wel- che für die Parteientschädigung nach kalifornischem Urteil verwendet wurden, mit jenen des Schweizer Rechts qualitativ vergleichbar sind. Ist dies der Fall, so ist die Festset- zung der Parteientschädigung nach kalifornischem Recht unter dem Blickwinkel des anerkennungsrechtlichen Ordre Public grundsätzlich nicht zu beanstanden. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.25·33 CIV 22 926 31.12. Der Gesuchsgegner macht keine Ausführungen dazu, wie die Parteientschädigung be- rechnet wird. Aus dem Arresteinspracheentscheid vom 30.03.2022, Rz. 23.10.7 ergibt sich indes, dass das Vorgehen zur Bemessung des Basishonorars mit dem in der Schweiz verwendeten Vorgehen qualitativ vergleichbar ist: Auch hierzulande wird der Stundenaufwand als eines der wesentlichen Kriterien zur Bestimmung der Parteient- schädigung herangezogen (vgl. für den Kanton Bern: Art. 41 Abs. 3 lit. a und Art. 42 KAG). Allein hinsichtlich des Basishonorars kann aus der Art und Weise der Bemessung kein Verstoss gegen den Ordre Public abgeleitet werden. Die für die Bemessung des Multiplikators massgeblichen Faktoren sind namentlich das öffentliche Interesse am Verfahren, die Schwierigkeit, das Risiko eines Kostenausfalls sowie die Fähigkeiten der Anwälte. Zumindest der Faktor der Schwierigkeit des Verfahrens wird in der Schweiz ebenfalls verwendet (vgl. KUKO ZPO-SCHMID/JENT-S0RENSEN, 2021, Art. 96 ZPO N 12). Auch die übrigen Faktoren erscheinen zumindest sachgerecht und verstossen nicht in unerträglicher Weise gegen das Schweizer Rechtsverständnis. Sie sind somit als qualitativ vergleichbar anzusehen. 31.13. Nach schweizerischem Verständnis darf die Parteientschädigung nicht ausserhalb je- den vernünftigen Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu der damit für die Anwälte verbundenen Verantwortung und der in gebotener Weise auf- gewendeten Zeit stehen (BGer 5A_44/2009, 20.05.2009, E. 4.5; vgl. BGer 5A_763/2018, 01.07.2019. E. 8.5.1; MAIER/MüHLEMANN, Entschädigung berufsmässi- gerVertretung im Zivilprozess, AJP 2021, S. 759). Hätte das ausländische Gericht diese Faktoren (Wichtigkeit, Schwierigkeit, Verantwortung der Anwälte, Zeitaufwand) nicht bereits gewürdigt, so würde dem Anerkennungsrichter ein erweiterter Spielraum bei der Überprüfung der zugesprochenen Höhe zustehen. Allerdings hat das kalifornische Ge- richt ebendiese Faktoren - und damit die mit dem Schweizer Recht in qualitativer Hin- sicht vergleichbaren Kriterien - gewürdigt. Würde die Rechtsöffnungsrichterin vorlie- gend angesichts dieser bereits vorgenommen Würdigung erneut die Höhe prüfen, so käme dies einer verbotenen revision au fand nach Art. 27 Abs. 3 IPRG gleich. Auch das im kalifornischen Urteil berücksichtige Risiko eines Kostenausfalls wird vom Schweizer Prozessrecht zumindest im Bereich der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gewürdigt (Art. 99 Abs. 1 ZPO). 31.14. Es ist insofern festzustellen, dass das kalifornische Gericht die Parteientschädigung anhand von Kriterien bemessen hat, welche dem Schweizer Rechtsverständnis nicht fremd sind. Weiter hat es auch die Höhe der Parteientschädigung anhand dieser Krite- rien festgesetzt. 31.15. Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob die Parteientschädigung des kalifornischen Urteils quantitativ ein Ausmass erreicht, welches mit dem Schweizerischen Ordre Public offen- sichtlich unvereinbar ist. 31.16. Nach dem Gesagten verwendete das kalifornische Gericht aus Schweizer Sicht quali- tativ vergleichbare Kriterien wie unser Rechtssystem, weswegen ein Verstoss gegen den Ordre Public wegen der Höhe nur mit grösster Zurückhaltung zu bejahen ist. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.26·33 CIV 22 926 31.17. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht selbst in nationalen Fällen nur eingreift, wenn ein kantonales Gericht eine exorbitante Entschädigung zuspricht, welche aus- serhalb jedes Verhältnisses zur erbrachten Leistung steht (BGer 5A_457/2020, 13.03.2020, E. 3.1; vgl. BGer 5A_783/2018, 01.07.2019, E. 8.5.1). Im Bereich der inter- nationalen Schiedsgerichtsbarkeit liegt ein Verstoss gegen den dort geltenden materi- ellen Ordre Public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG gar nur dann vor, wenn das Verhältnis zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den tatsächlich notwendigen Kosten ausserhalb jeglicher Vernunft liegt (BGer 4P.280/2005, 09.01.2006, E. 2.2.2; ZK-OETI- KER, 2018, Art. 190 IPRG N 113). Im Übrigen sei erwähnt, dass das Argument des Gesuchsgegners ins leere läuft, wenn er behauptet, dass die Parteientschädigung nicht höher ausfallen dürfe als der Streitwert, zumal dies weder Gesetz noch Recht- sprechung explizit vorsehen. 31.18. Wohl übersteigt die Parteientschädigung den in der Schweiz anderweitig anerkannten Forderungsbetrag. Dennoch kann angesichts der hohen Komplexität nicht die Rede da- von sein, dass die zugesprochene Parteientschädigung völlig ausserhalb jedes Verhält- nisses zur erbrachten Leistung bzw. den tatsächlich notwendigen Kosten steht. 31.19. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Reduktion entsprechend dem Streitwertanteil von 25.9935 % nicht angezeigt wäre, was sich bereits teilweise aus den obenstehenden Ausführungen ergibt. Es ist nicht gerechtfertigt, auf Stufe der Anerkennung und Voll- streckung ein neues Kriterium in die Berechnung der Parteientschädigung einzuführen, welches im ursprünglichen Entscheid nicht enthalten ist. So erachtet es das Bundesge- richt für eine unzulässige inhaltliche Überprüfung, wenn die Richtigkeit eines ausländi- schen Kostenentscheides in Frage gestellt wird (BGer 5A_697/2020, 22.03.2021, E. 6.4.3.2). Da durch die Einführung eines neuen Kriteriums die inhaltliche Richtigkeit des ausländischen Kostenentscheids nicht nur in Frage gestellt würde, sondern dieser gar komplett neu aufgesetzt werden würde, kann eine solche Reduktion anhand des Streit- werts nicht erfolgen. Ferner vermag der Gesuchsgegner auch nicht glaubhaft darzule- gen, inwiefern es gegen die Grundsätze der Prozessökonomie und Verhältnismässig- keit verstossen soll, wenn eine Parteientschädigung anerkannt wird, welche die ander- weitig anerkannte (nicht: im Urteil zugesprochene) Forderung übersteigt. Dies ist bereits deswegen zweifelhaft, weil das kalifornische Gericht bei der Berechnung der Parteient- schädigung laut obenstehenden Ausführungen auf mit dem Schweizer Recht qualitativ vergleichbare Kriterien abstellte. 31.20. Nach dem Gesagten ist auch hinsichtlich der Attorneys' Fees kein Verstoss gegen den materiellen Ordre Public der Schweiz zu erkennen und das Urteil ist auch in diesem Punkt inzident vollumfänglich anzuerkennen. 32. Forderung der «Costs» (Gerichtskosten) von USO 65'346.02 32.1. Das kalifornische Urteil spricht der Gesuchstellerin «Costs» von USO 65'346.02 zu, was als Entscheid betreffend Gerichtskosten aufzufassen ist. 32.2. Der Gesuchsgegner stützt sich in erster Linie auf das Argument, dass bereits die Haupt- forderung nicht anzuerkennen sei und entsprechend auch die Gerichtskosten keine An- erkennung finden können (Stellungnahme, Rz. 82). Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.27·33 CIV 22 926 32.3. Nach obenstehenden Ausführungen hat aufgrund der (Teil-)Anerkennung in der Haupt- sache auch der Kostenzuspruch des kalifornischen Urteils - wozu nebst der Parteient- schädigung auch die Gerichtskosten gehören - als Forderung zu gelten. 32.4. Sodann betrachtet der Gesuchsgegner die Kosten als exorbitant, wobei er sich auf ei- nen Vergleich mit Gerichtskosten vor dem hiesigen Gericht stützt. Hierdurch sei ein Verstoss gegen den Ordre Public begründet. Vielmehr könne - wenn überhaupt - bloss eine Anerkennung in der Höhe von CHF 5'000.00 erfolgen (vgl. Stellungnahme, Rz. 84 ff.). 32.5. Hierzu ist vorab auf die theoretischen Ausführungen zu den Attorneys' Fees bzw. zur Anerkennung ausländischer Kostenentscheide im Allgemeinen zu verweisen, welche auch für den Kostenentscheid betreffend Costs Gültigkeit haben (vgl. E. 22.2, 26). 32.6. Erstens ist ein direkter Vergleich mit den Gerichtskosten hierzulande zur Beurteilung des Ordre Public nicht zwingend angezeigt. Dies ergibt sich - nebst obigen Ausführun- gen zu den Attorneys' Fees - daraus, dass eine ausländische Lösung, welche von der Lösung nach Schweizer Recht abweicht, nicht direkt gegen den Ordre Public verstösst (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, 2021, Art. 27 N 5). Hinzutreten müsste ein offensicht- licher Verstoss gegen Grundregeln des hierzulande geltenden Rechts. Ein solcher Verstoss ist weder durch die grundsätzliche Auferlegung von Gerichtskosten noch durch deren Höhe zu erkennen. 32.7. zweitens sind die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners unzutreffend: Entgegen dem Dafürhalten des Gesuchsgegners betragen die Gerichtskosten nicht ma- ximal CHF 5'000.00 gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. a VKD (vgl. Stellungnahme, Rz. 85). Im ordentlichen Zivilverfahren hätte eine Streitigkeit mit einem Streitwert von zwischen CHF 1'000'000.00 und 2'000'000.00 Gerichtskosten von bis zu CHF 120'000.00 zur Folge (Art. 36 Abs. 1 lit. d VKD). Gerichtskosten von CHF 5'000.00 sind somit keines- wegs der Höchstansatz gemäss bernischem Recht. Von einer exorbitanten Höhe der amerikanischen Gerichtskosten kann damit selbst nach einem Vergleich mit der Ge- setzgebung in der Schweiz keine Rede sein, da vergleichbare Gerichtskosten auch hierzulande resultieren können. Ein offensichtlicher Verstoss gegen den Ordre Public ist damit jedenfalls nicht erkennbar. 32.8. Das kalifornische Urteil kann betreffend der Costs anerkannt werden. 33. Zinsen von 10% per annum 33.1. Der Gesuchsgegner führt zu den Verzugszinsen aus, dass diese mangels Arrestforde- rung nicht geschuldet seien (Stellungnahme, Rz. 88). Aus seinen Eventual- und Sub- eventualbegehren geht hervor, dass bei einer allfälligen Bestätigung des Rechtsöff- nungstitels der Verzugszins nicht auf 10 % per annum, sondern entsprechend der Re- gelung nach Schweizer Recht auf 5 % festzusetzen sei. 33.2. Allgemein ist die Zinspflicht an und für sich nicht dem Ordre Public der Schweiz zuzu- ordnen (BGE 125 III 443 E. 3d). Ein (in AGB vereinbarter) Verzugszins von 12 % hat das Bundesgericht nicht als Verstoss gegen den Ordre Public erachtet (BGer Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ __ S . 28· 33 CIV22 926 4C.302/2001, 11.03.2002, E. 2). Ein aus einer öffentlichen Urkunde resultierender (zwi- schen den Parteien vereinbarter) Zins von 16 % beurteilte das Bundesgericht ebenfalls als nicht Ordre-Public-widrig (BGer 5A_131/2018, 07.12.2018, E. 3). Mithin würde es in einer Schlechterstellung ausländischer definitiver Rechtsöffnungstitel resultieren, wenn diese mit einell) Verzugszins von 1O % nicht anerkannt werden würden, wohl aber aus- ländische provisorische Rechtsöffnungstitel mit einem Verzugszins von 12 % oder gar 16 %. Eine solche Ungleichbehandlung würde dem System des SchKG zuwiderlaufen. 33.3. Weiter ist zu bemerken, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit ein österreichi- sches Urteil mit einem Zinssatz von 10.75 % als Rechtsöffnungstitel akzeptiert hat (vgl. BGer 5A_467/2014, 18.12.2014). Wohl nahm es dabei nicht explizit auf die Konformität dieses Zinssatzes mit dem Ordre Public der Schweiz Bezug. Die Kontrolle auf den ma- teriellen Ordre Public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG hat jedoch von Amtes wegen zu ergehen (BGE 140 V 136 E. 4.2.2), was auch im Verhältnis zu Österreich unter dem Lugü gilt (BSK LugÜ-SCHULER/MARUGG, 2016, A rt. 34 N 3). Som it kann aus der unterlassenen Prüfung des Ordre Public e contrario geschlossen werden, dass der Zinssatz von 10.75 % - und somit a maiore ad minus auch ein Zins von 10 % - in seiner Höhe nicht gegen den Ordre Public der Schweiz verstösst. 33.4. Schliesslich ist es auch unzutreffend, dass der Verzugszins nach Schweizer Recht bei gerichtlichen Entscheiden maximal 5 % betragen kann. Der pauschalisierte Zinssatz von 5 % stellt vielmehr eine Vermutung dar, deren Widerlegung der geschädigten Per- son durch den Nachweis eines höheren Schadens offensteht (BGE 131 III 12 E. 9.4). 33.5. Das Gericht erachtet den Zinssatz von 10 % deshalb als mit dem materiellen Ordre Public der Schweiz nach Art. 27 Abs. 1 1PRG vereinbar. 34. Vereinbarkeit mit dem prozessualen Ordre Public 34.1. Bei der Anerkennung eines ausländischen Entscheids darf weiter kein Verstoss gegen den prozessualen Ordre Public vorliegen (Art. 27 Abs. 2 IPRG). 34.2. Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners sind keine entsprechenden Einwendun- gen zu entnehmen. Nach dem Gesagten konnte somit weder ein Verstoss gegen den materiellen noch den prozessualen Ordre Public gern. Art. 27 IPRG dargelegt werden. 35. Fazit zu Anerkennung 35.1. Im Ergebnis ist das Urteil vom - des H.____ for the J. ____, Case No. L. _ _ __ , betreffend der Compensatory Damages im Betrag von USO 650'000.00, der Attorneys' fees im Betrag von USO 1'299'675.00 und der Costs im Betrag von USO 65'346.02 inzident anzuerkennen. Die Forderung der Punitive Da- mages im Betrag von USO 4'350'00.00 können aufgrund des Verstosses gegen den Ordre public nicht anerkannt werden. B. Definitive Rechtsöffnung 36. Rechtsöffnungstitel und Einreden Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S. 29· 33 CIV 22 926 36.1. Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die in Betreibung ge- setzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Neben Entscheiden von Schweizer Gerichten kommen auch Entscheide ausländischer Gerichte als Rechtsöffnungstitel infrage, sofern sie in der Schweiz aner- kannt werden (BGE 139111135, E. 4.5.1). 36.2. Das von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte kalifornische Urteil ist hiervor in jenen Teilen, für welche die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlangt, inzident anerkannt wor- den. Es ist nun auf seine Tauglichkeit als Rechtsöffnungstitel zu prüfen. 36.3. Damit ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, muss die Gläubigeridentität gegeben sein. Der im Zahlungsbefehl Betreibende respektive der Gesuchsteller muss mit der im Rechtsöffnungstitel bezeichneten berechtigten Person übereinstimmen (BGE 139 III 444 E. 4.1 .1; BACHOFNER, Neues und Bewährtes zur Rechtsöffnung, BJM 2020, S. 14). Gleiches gilt für die Schuldneridentität, wonach der im Urteil zur Zahlung Verpflichtete und der Betriebene respektive der Gesuchsgegner identisch sein müssen (BSK SchKG- STAEHELIN, 2021, Art. 80 N 29, 130). Handelt es sich um Solidarschuldner, so ist die Betreibung gegen jeden Solidarschuldner einzeln einzuleiten (BSK SchKG-KOFMEL EH- RENZELLER, 2021, Art. 67 N 30, 130; BACHOFNER, Neues und Bewährtes zur Rechtsöff- nung, BJM 2020, S. 15). Schlussendlich muss auch zwischen dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel bezüg lich der Forderung Identität vorliegen (BSK SchKG- STAEHELIN, 2021, Art. 80 N 37, 130). Diese Erfordernisse sind vom Rechtsöffnungsrich- ter von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG-STAEHELIN, 2021, Art. 80 N 29, 33). Aus dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten kalifornischem Urteil vom - geht hervor, dass O. _ ___ , P.____ und B._ ___ Beklagte und als Solidar- schuldner zur Zahlung verpflichtet sind. Der Zahlungsbefehl richtet sich gegen B.____ und somit ist Schuldneridentität gegeben. Die Gesuchstellerin und im Zah- lungsbefehl Betreibende ist mit der Berechtigten gern. kalifornischem Urteil A. _ _ __ identisch und somit liegt Gläubigeridentität vor. Aus dem Zahlungsbefehl vom - gehen drei Forderungen hervor (GB 2): Eine erste Forderung von CHF 602'554.00, welche als Forderungsurkunde resp. Forde- rungsgrund «Schadenersatz gemäss Urteil des H.____ vom 10.09.2020 (Gegen- wert von USO 650'000 zum Wechselkurs vom 14.10.2021, CHF 0.92701)» anführt. Eine zweite Forderung von CHF 1'204'810.00, welche als Forderungsurkunde resp. Forde- rungsgrund «Parteientschädigung gemäss Urteil vom - (Gegenwert von USO 1'299'675)» anführt. Schliesslich noch eine Forderung von CHF 60'576.20, welche als Forderungsurkunde resp. Forderungsgrund «Parteientschädigung gemäss Urteil vom - (Gegenwert von USD 65'346.02) anführt. Diese Forderungen sind identisch mit denjenigen im Urteil des Superior Court oft he State of California vom - (GB 3). Die Identität zwischen Forderung im Rechtsöffn ungstitel und im Zahlungsbefehl ist damit auch gegeben. 36.4. Das vorgelegte kalifornische Urteil vom - stellt folglich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Das Urteil ist gemäss inzidenter Anerkennung hiervor ein voll- streckbarer gerichtlicher Entscheid. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.30·33 CIV 22 926 36.5. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Gesuchsgegner nicht durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Auch gegen ausländische Ent- scheide, welche gemäss Staatsverträgen oder dem IPRG zu vollstrecken sind, können gern. Art. 81 Abs. 3 SchKG die Einreden der nachträglichen Tilgung, Stundung und Verjährung (gern. Art. 81 Abs. 1 SchKG) geltend gemacht werden, obwohl dies weder in Staatsverträgen noch im IPRG erwähnt wird (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 81 N 30; BGE 144 111 360, E. 3.2.1). 36.6. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme vom 30.05.2022 vor, dass die An- erkennung des kalifornischen Urteils zu verweigern ist und somit kein Rechtsöffnungs- titel vorliegt. Er weist weder nach, dass die Zahlung getilgt oder gestundet wurde noch, dass die Verjährung eingetreten ist. Es liegen somit keine zulässigen Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG vor. 36.7. Die definitive Rechtsöffnung ist nach dem Gesagten grundsätzlich zu erteilen. 36.8. Die Gesuchstellerin hat auch für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 413.30, für die Kosten im Arrestverfahren von CHF 1'665.50 sowie für die Gerichts- und Parteikos- ten des vorliegenden Verfahrens die Rechtsöffnung verlangt. Praxisgemäss wird für diese Kosten nicht Rechtsöffnung erteilt. Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, diese Kos- ten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Für die Betreibungskosten, die Arrestverfahrenskosten sowie die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Erteilung der Rechtsöffnung daher nicht nötig. 36.9. Die Gesuchstellerin verlangt ferner die Rechtsöffnung für Zinsen. Für die Compensatory Damages wird 10% seit dem 07.01.2020, für die Attorneys' Fees 10% seit dem 14.09.2020 und für die Costs 10% seit dem 14.09.2020 geltend gemacht. Die Zinsfor- derung stützt sich auf das inzident anerkannte kalifornische Urteil, aus welchem sich die Höhe der Zinsforderung (10%) sowie die Daten des Zinslaufes (07.01.2020 resp. 14.09.2020) ergeben. Es kann somit die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen von 10% gern. kalifornischem Urteil seit dem 07.01.2020 bzw. seit dem 14.09.2020 erteilt werden. 37. Umrechnung in Landeswährung 37.1. Betreibungen sind nur in Schweizer Franken möglich, sodass der Gläubiger verpflichtet ist, die Forderungssumme im Betreibungsbegehren in Schweizer Franken anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Umrechnung ist vom Gläubiger vorzunehmen, wobei der Wechselkurs am Tag des Betreibungsbegehrens massgebend ist (BSK SchKG- KüFMEHL EHRENZELLER, Art. 67 N 40c). Das Rechtsöffnungsgericht ist befugt, über die Rechtmässigkeit der Umrechnung in Schweizer Währung zu entscheiden, wenn das Urteil auf eine fremde Währung lautet (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 52). 37.2. Es ist festzuhalten, dass der Wechselkurs als gerichtsnotorische Tatsache grundsätz- lich keines Beweises bedarf (BGE 137 III 623, E. 3). Das Bundesgericht verweist im Rahmen von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG grundsätzlich auf www.fxtop.ch und erachtet Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D._ __ S .31· 33 CIV 22 926 offenbar diesen Kurs als gerichtsnotorisch (BGE 137 III 623 E. 3; vgl. BGE 138 III 628 E. 5.5). 37.3. Auf dem ins Recht gelegten Zahlungsbefehl gemäss GB 2 ist ersichtlich, dass für die Umrechnung in Landeswährung der Wechselkurs vom 14.10.2021 angewandt wurde (GB 2; USO 1.00 = CHF 0.92701). Die Gesuchstellerin belegt den von ihr benutzten Wechselkurs nicht. Entsprechend wendet das Gericht von Amtes wegen den gerichts- notorischen Kurs von www.fxtop.ch an und stellt dabei auf den Tag vor der Zustellung des Zahlungsbefehls ab, da an diesem mutmasslich das Betreibungsbegehren gestellt wurde. Am 04.11 .2021 galt gemäss www.fxtop.ch folgender Wechselkurs: USO 1.00 = CHF 0.912266. 37.4. Es ergeben sich nach einer Umrechnung folgende Forderungsbeträge, für welche die Rechtsöffnung entsprechend erteilt werden kann: - CHF 592'972.90 (Com pensatory Damages) zzgl. Zins zu 10% per annum seit 07.01 .2020 - CHF 1'185'649.30 (Attorneys' Fees) zzgl. Zins zu 10% per annum seit 14.09.2020 - CHF 59'612.95 (Costs) zzgl. Zins zu 10% per annum seit 14.09.2020. 37.5. Der Fremdwährungsbetrag ist im Dispositiv anzugeben, da der Betreibungsbeamte bei Gewährung des Fortsetzungsbegehrens die Umrechnung unter Umständen noch ein- mal neu vornehmen muss (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 52). 37.6. Für die darüber hinaus gehenden Beträge, welche auf die Anwendung des vorteilhafte- ren Wechselkurses vom 14.10.2021 zurückzuführen sind, kann die Rechtsöffnung hin- gegen nicht erteilt werden. C. Kosten 38. Die Gerichtskosten werden bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 48 GebV SchKG) und dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine teilweise Auferlegung an die Gesuchstellerin rechtfertigt sich aufgrund des marginalen Unterliegens nicht. 39. Weiter hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 95 Abs . 3 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung wird vom Gericht nach Eingang der Honorarnote von bestimmt. Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. - des Betreibungsamtes 11111 · • Dienststelle G._ _ __ , für den Betrag von CHF 592'972.90 (entsprechend USD 650'000.00) nebst Zins zu 1O % seit 07.01.2020, für den Betrag von CHF 1'185'649.30 (entsprechend USD 1'299'675.00) nebst Zins zu 10 % seit 14.09.2020 sowie für den Betrag von CHF 59'612.95 (entsprechend USD 65'346.02) nebst Zins zu 1O % seit 14.09.2020 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ __ S.32·33 CIV22 926 Für die Betreibungskosten ist die Erteilung der Rechtsöffnung nicht nötig. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin CHF 2'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Beim Gesuchsgegner werden Ge- richtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 nachgefordert. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, de- ren Höhe vom Gericht nach Eingang der Honorarnote von bis zum 17.08.2022 bestimmt wird . 4. Zu eröffnen: - den Parteien Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: D.____ Die Gerichtsschreiberin: F.- - - - Rechtsmittelbelehrung Der vorliegende Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, angefochten werden. Die Frist kann nicht er- streckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Fristenslillstand gemäss Art. 145 ZPO gilt nicht. Die Beschwerde ist in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei oder elektronisch in einer anerkannten Form einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen (Art. 130 und 131 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat Anträge und eine Begründung zu enthalten. In der Begründung ist anzugeben, inwie- fern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt (Art. 320 ZPO). Neue Anträge in der Sache, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Der Aufschub der Vollstreckung kann beim Obergericht beantragt werden (Art. 325 ZPO). Hinweise: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D. _ _ __ S.33·33 CIV 22 926 Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Inter- netseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischer-rechtsver- kehr.html). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 22 926) anzugeben.