1. Für den Fall der Fortsetzung wird die Betreibung Nr. F. des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle G. gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG nach erfolg ten Pfändungen vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des mit der Klage v 19,10.2019 vor dem Landgericht E. nhängig gemachten Verfahrens eingestellt. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Gesuchsgegnenn Zur Zahlung auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller demzufolge CHF 2'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.