Die Gesuchsgegnerin hat demzufolge dem Gesuchsteller die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2000.00, die mit dem Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet werden, zu ersetzen. Weiter hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 iVm Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach Eingang der bestimmt. RechtsanwaltDr. Kostennote von RechtsanwaltDr.