13. Der praxisübliche und gesetzlich vorgesehene Vorbehalt, dass die definitive Prozesskostenverteilung eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Art. 104 Abs. 2 ZPO) mit dem Abschluss des Hauptprozesses vorgenommen werde, kann vorliegen über die Grenzen der Schweiz hinaus verbindlich vorgesehen werden. Die Prozesskosten des vorliegenden Massnahmenverfahrens sind demzufolge nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Gesuchsgegnerin hat demzufolge dem Gesuchsteller die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2000.00, die mit dem Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet werden, zu ersetzen.