12. Wegen des im Ausland hängigen Prozesses über die in Betreibung gesetzte Fordeng (insbesondere die beantragte Feststellung, dass der Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller keinerlei Ansprüche aus Darlehen zustehen; vgl. die Klage Ge suchsbeilage 1), ist die Einstellung der Betreibung bis zum Abschluss dieses Verfahrens bzw. bis zum in-Rechtskrafterwachsen des Entscheides im Hauptprozess zu gewähren (BSK SchKG EB-STAEHELIN, Art. 85a ad N 11). Soweit eine Pfändung noch nicht erfolgt sein solte, kann diese weiterhin vorgenom imen werden.