Zb CIV 19 2967 Gesuchsgegnerin ihre betreibungsrechtlichen Sicherungen durch eine – wenn nicht 1z phnehin bereits vollzogen - weiterhin mögliche Pfändung nicht verliert. Das Zuwarten auf den definitiven Abschluss des Hauptprozesses in Deutschland nach erfolgter Pfändung lässt sich damit unter keinem massgeblichen Aspekt als unverhältnismässig beurteilen.