Mit der Klage vom 19.10.2019 an das Landgericht E. (Gesuchsbeilage 1) hat der Gesuchsteller eine negative Feststellungsklage, in welcher neben weiteren Vorbringe die letztlich im Rechtsöffnungsverfahren nicht konkret geprüfte Verwirkungseinwendung angerufen wird, vor dem international zuständigen und des deutschen Rechts kundigen Gericht anhängig gemacht. Eine erste summarische Sicht auf die rechtliche Lage zeigt vor allem, dass es sich bei der Beurteilung der allfälligen Verwirkung um einen breiten Ermessensspielraum der urteilenden Instanz handelt (vgl. die diesbe-