Dies bedeutet bzw. kann nach einem Teil der Lehre gleichwohl so verstanden werden, dass die Chancen des Hauptprozesses für eine lediglich vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens zwischen „nicht aussichtslos“ und „offensichtlich begründet" liegen müssen (GASSER, Revidiertes SchKG – Hinweise auf kritische Punkte, ZBJV 1996, 627 ff, 641 f). Fehlende Aussichtslosigkeit sei nicht ausreichend, andererseits auch nicht gefordert, dass die Klage offensichtlich begründet ist (KUKO SchKG- BRÖNNIMANN, Art. 85a N 11 mit Hinweisen). Mit SCH ANDER (zitiert gemäss BSK SchKG l-BODMER/BANGERT, Art.