die Klage „als sehr wahrscheinlich begründet" erscheinen, damit die Betreibung vorläufig eingestellt werden kann. Dies bedeutet bzw. kann nach einem Teil der Lehre gleichwohl so verstanden werden, dass die Chancen des Hauptprozesses für eine lediglich vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens zwischen „nicht aussichtslos“ und „offensichtlich begründet" liegen müssen (GASSER, Revidiertes SchKG – Hinweise auf kritische Punkte, ZBJV 1996, 627 ff, 641 f).