11. Im hier zu beurteilenden Summarverfahren ist lediglich eine Hauptsachenprognose zu fällen. Ein definitiver Entscheid bleibt dem Hauptverfahren überlassen. Nach dem Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 85a SchKG muss die Klage „als sehr wahrscheinlich begründet" erscheinen, damit die Betreibung vorläufig eingestellt werden kann.