27.04.2016, 5_424/2015, E. 4.2). Unbeachtlich kann vorliegend somit bleiben, ob es der Rechtsöffnungsrichterin zugestanden hätte, die Verwirkung summarisch zu prüfen, oder nicht. In einem solchen Fall, in welchem ein Hauptprozess hinsichtlich der Verwirkung noch offensteht, kann mithin jedenfalls auch nach der Erteilung der defini tiven Rechtsöffnung die Klage gemäss Art. 85 SchKG und somit auch ein Gesuch nach Art. 85a Abs. 2 SchKG erhoben werden (BSK SchKG I art. 85a ad N 11b). dL I 1 I