SchKG nur noch zulässig, soweit erst danach neu eingetretene Tatsachen geltend gemacht würden, oder Einwendungen bzw. Einreden erhoben würden, die der Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen gehabt habe bzw. nicht habe prüfen können. Die angebliche Verwirkung der Forderung nach deutschem Recht habe der Gesuchsteller schon im Rechtsöffnungsverfahren vorgetragen und dies habe die Rechtsöffnungsrichterin auch prüfen müssen. Das habe sie nicht getan und folgerichtig hätte der Gesuchsteller gegen den Rechtsöffnungsentscheid vorgehen müssen. Ein neueriches Vorbringen der Verwirkung sei unter diesen Umständen im Massnahmeverfahren nach Art.