10. Gegen das Eintreten auf das vorliegende Gesuch hält die Gesuchsgegnerin insbesondere fest, dass das vorausgegangene Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung berücksichtigt werden müsse (Frage der res iudicata). Obschon es diesem Verfahren an materieller Rechtskraft gebreche, sei ein Verfahren nach Art. 85a SchKG nur noch zulässig, soweit erst danach neu eingetretene Tatsachen geltend gemacht würden, oder Einwendungen bzw. Einreden erhoben würden, die der Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen gehabt habe bzw. nicht habe prüfen können.