Das Regionalgericht ist demnach sachlich zuständig zur Beurteilung des vorliegenden vorsorglichen Mass-— nahmengesuchs. Der Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ergeht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO; BSK SchKG l-BODMER/BANGERT, Art. 85a SchKG N 2). Ist im Ausland ein Prozess über die in Betreibung gesetzte Forderung hängig, so kann der Betriebene dennoch vom Richter am Betreibungsort die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung verlangen (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 85 ad N 11).