Für einen Entscheid über eine vorsorgliche Einstellung nach Abs. 2 bleibt in einem internationale Fall wie vorliegend, wenn also unter der ge gebenen Anwendung des LugÜ keine (materielle) Klage gemäss Art. 85a SchKG anm Betreibungsort anhängig gemacht werden kann bzw. konnte, der Richter am Betreibungsort gestützt auf Art. 31 LugÜ für diesen betreibungsrechtlichen Aspekt zuständig (BSK SchKG l-BODMER/BANGERT, Art. 85 SchKG N 25a). Das Regionalgericht ist demnach sachlich zuständig zur Beurteilung des vorliegenden vorsorglichen Mass-— nahmengesuchs.