8.Für die Klage nach Art. 85a SchKG ist örtlich grundsätzlich das Gericht am Betreibungsort zuständig (Art. 85a iVm 46 SchkG). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO und Art. 8 EG ZSJ). Das angerufene Gericht hat lediglich seine Zuständigkeit für die beantragte vorsorgliche Massnahme zu prüfen. Für einen Entscheid über eine vorsorgliche Einstellung nach Abs. 2 bleibt in einem internationale Fall wie vorliegend, wenn also unter der ge gebenen Anwendung des LugÜ keine (materielle) Klage gemäss Art. 85a