1) oder in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung (Ziff. 2). Abs. 3 führt aus, dass das Ge­ richt die Betreibung aufhebt oder einstellt, wenn es die Klage gutheisst. S. 3 6 eg raigercNt UDerlana, GerIcnispraSIu Il CIV 19 296/