7. Art. 85a Abs. 1 SchKG hält fest, dass ein Betriebener jederzeit vom Gericht des Be­ treibungsortes feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Abs. 2 gibt vor, dass das Gericht nach Eingang der Klage die Par­ teien anhört und die Beweismittel würdigt. Erscheint dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, stellt es die Betreibung vorläufig ein und zwar in der Betrei­ bung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung, oder falls diese be­ reits stattgefunden hat, vor der Verteilung (Ziff. 1) oder in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung (Ziff.