4. Mit Verfügung vom 14.11.2019 wurde in der Folge in Kenntnis der Standpunkte beider Parteien in Aussicht genommen, die Eingabe (,,Klage") vom 17.10.2019 als Gesuch im schriftlichen Verfahren zu beurteilen, unter Beizug der Rechtsöffnungsakten CIV 19 1334 gemäss Antrag der Gesuchsgegnerin. 5. Gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle G.____, vom 17.12.2019 ist im Betreibungsverfahren Nr. F.____ bislang lediglich notiert, dass ein Rechtsvorschlag erhoben wurde, ein Fortsetzungsbegehren wurde gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Rechtsöffnungsentscheid noch nicht gestellt.