rrozessgeschich 1.In der mit Klage betitelten Eingabe vom 17.10.2019 beantragte der Gesuchsteller im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG, die Vollstreckung in der Betreibung Nr. F. ror dem Betreibungsamt Oberland vorläufig einzustellen, bis das Verfahren über den materiellen Bestand der zugrundeliegenden Forderung in Deutschland rechtskräftig entschieden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.