{"Signatur": "BE_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-20", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/BE_UPL_001_CIV-19-2967_2019-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=127", "Checksum": "88d5398ccde68b9e67eae220bef1b5f2"}, "Scrapedate": "2025-07-03", "Num": ["CIV 19 2967"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regionalgericht Oberland Zivilabteilung 20.12.2019 CIV 19 2967"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regionalgericht Oberland Zivilabteilung 20.12.2019 CIV 19 2967"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regionalgericht Oberland Zivilabteilung 20.12.2019 CIV 19 2967"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Regionalgericht Oberland Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Betreibung SchKG 85a Abs. 2 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/75/80", "Zeit UTC": "03.07.2025 12:26:32", "Checksum": "d3590a0a258dd0437024535eb6ad453a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Regionalgericht Oberland Zivilabteilung 20.12.2019 CIV 19 2967\nRegeste:\nEinstellung Betreibung SchKG 85a Abs. 2 SchKG\n\nRegionalgericht\nOberland\n\nZVIaDenIug\nGerichtspräsident\nZbinden\n\nneibenstrasse 11 B\n3600 Thun\nEntscheid\nTelefon 031 636 67 41 CIV 19 2967 HAA\nFax 031 634 50 69\nIgericht-zivil.thunQjustice.be.ch\nbe.ch/regionalgerichte Thun, 20. Dezember 2019\n\nGerichtspräsident Zbinden\n\nGerichtsschreiberin Häni\n\nZivilverfahren\n\nA.\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.\n\nGesuchsteller\n\ny yII\n\nC.\nvertreten durch Rechtsanwalt D.\n\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Einstellung Betreibung SchKG 85a Abs. 2 SchKG\n\nErwägungen:\n\nrrozessgeschich\n1.In der mit Klage betitelten Eingabe vom 17.10.2019 beantragte der Gesuchsteller im\nSinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG, die Vollstreckung in der Betreibung Nr. F.\nror dem Betreibungsamt Oberland vorläufig einzustellen, bis das Verfahren über den\nmateriellen Bestand der zugrundeliegenden Forderung in Deutschland rechtskräftig\nentschieden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n2. Mit Verfügung vom 25.10.2019 wurde von Amtes wegen beim zuständigen Betreibungsamt Oberland der entsprechende Zahlungsbefehl samt Auskunft zum Stand des\nBetreibungsverfahrens ediert.\nRegionalgericht Oberland, Gerichtspräsident Zbinden S.2-�\n\nCIV 19 2967\n\n3. In der Stellungnahme vom 13.11.2019 beantragte die Gesuchsgegnerin die vollum­\nfängliche Abweisung des Gesuchs resp. der Klage, soweit darauf einzutreten sei, un­\nter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n4. Mit Verfügung vom 14.11.2019 wurde in der Folge in Kenntnis der Standpunkte beider\nParteien in Aussicht genommen, die Eingabe (,,Klage\") vom 17.10.2019 als Gesuch im\nschriftlichen Verfahren zu beurteilen, unter Beizug der Rechtsöffnungsakten CIV 19\n1334 gemäss Antrag der Gesuchsgegnerin.\n\n5. Gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle\nG.____, vom 17.12.2019 ist im Betreibungsverfahren Nr. F.____ bislang lediglich notiert, dass ein Rechtsvorschlag erhoben wurde, ein Fortsetzungsbegehren\nwurde gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Rechtsöffnungsentscheid noch\nnicht gestellt.\n\nAusgangssachverhalt\n\n6. Mit Betreibungsbegehren vom 22.02.2019 (Gesuchsbeilage [GB] 8) hat die Gesuchs­\ngegnerin gestützt auf eine öffentliche Urkunde (Grundschuldbestellurkunde mit\nZwangsvollstreckungsunterwerfung vom 29.12.1998) die Schuldbetreibung über eine\nForderung von CHF 236'562.85 nebst Zins zu 5% auf CHF 143'899.90 ab 23.02.2019\n(Umrechnungskurs EUR/CHF: 1.1350) gegen den Gesuchsteller angehoben. Der Ge­\nsuchsteller hat Rechtsvorschlag erhoben und die Gesuchsgegnerin hat mit ihrem Ge­\nsuch vom 13.05.2019 die definitive Rechtsöffnung für CHF 157'980.62 nebst Zins zu\n5% auf CHF 102'394.85 seit 23.02.2019 beantragt (Verfahren CIV 19 1334). Ihr Be­\ngehren stützte sie auf die fragliche Urkunde vom 29.12.1998, worin zu Gunsten der\nGesuchsgegnerin eine Grundschuld in der Höhe von DM 168'000.00 nebst 19% Jah­\nreszinsen vom heutigen Tag (gemeint somit der 29.12.1998) sowie einer einmaligen\nNebenleistung von 5% des Grundschuldbetrags bestellt worden waren. Es kam im\nunangefochten gebliebenen Rechtsöffnungsentscheid vom 24.09.2019 zur inzidenten\nVollstreckbarerklärung des fraglichen ausländischen Dokumentes und nach der Prü­\nfung der Einwendungen des Gesuchstellers, wobei die Prüfung einer angeblichen\nVerwirkung des Anspruchs nach dem deutschen Recht abgelehnt wurde, schliesslich\nzur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 157'980.62 (ent­\nsprechend EUR 139'153.19) nebst Zins zu 5% auf CHF 102'394.85 (entsprechend\nEUR 90'191.89) seit 23.02.2019.\n\nZuständigkeit\n\n7. Art. 85a Abs. 1 SchKG hält fest, dass ein Betriebener jederzeit vom Gericht des Be­\ntreibungsortes feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht\noder gestundet ist. Abs. 2 gibt vor, dass das Gericht nach Eingang der Klage die Par­\nteien anhört und die Beweismittel würdigt. Erscheint dem Gericht die Klage als sehr\nwahrscheinlich begründet, stellt es die Betreibung vorläufig ein und zwar in der Betrei­\nbung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung, oder falls diese be­\nreits stattgefunden hat, vor der Verteilung (Ziff. 1) oder in der Betreibung auf Konkurs\nnach der Zustellung der Konkursandrohung (Ziff. 2). Abs. 3 führt aus, dass das Ge­\nricht die Betreibung aufhebt oder einstellt, wenn es die Klage gutheisst.\nS. 3 6\neg raigercNt UDerlana, GerIcnispraSIu Il\n\nCIV 19 296/\n\n"}