Die Berufung hemmt die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 ZPO). Ein allfälliger Aufschub der Vollstreckbarkeit ist beim Obergericht zu beantragen. Für die Beschwerde gegen den Kostenentscheid wird auf Art. 319 ff ZPO verwiesen.