3. Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar. 4. Der Gesuchstellerin wird zur Anhebung des Hauptprozesses eine Frist von zwei Monaten ab Erhalt dieses Entscheides gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf das Verbot gemäss Ziffer 1 hiervor dahinfällt. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO gilt nicht. 5. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Gesuchstellerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.