Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10'000.00) angewiesen, den E-Mail-Account der Gesuchstellerin „D.________@E.________.ch" unverzüglich zu löschen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. 2. Der gesuchsgegnerische Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung wird abgewiesen.