_ beantragte mit Kostennote vom 13.04.2016 ein Honorar von CHF 2‘250.00 (zzgl. Auslagen und MwSt.). Zur Begründung brachte er bezogen auf die Streitwertbezifferung der Gesuchstellerin von CHF 15‘000.00 vor, es handle sich um ein durchschnittliches Summarverfahren bei diesem Streitwert. Wie bereits fest-gestellt, liegt jedoch ein nicht vermögensrechtliches Verfahren vor (Ziffern 42-43 hiervor). Das geltend gemachte Honorar entspricht einer Ausschöpfung von rund 30 % eines nicht vermögensrechtlichen Summarverfahrens. Dies erscheint angesichts der von Rechtsanwalt B.__