46. Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 PKV besteht bei nicht vermögensrechtlichen Summarverfahren ein Honorarrahmen von CHF 120.00 (30 % von CHF 400.00) bis CHF 7‘080.00 (60 % von CHF 11‘800.00). Innerhalb dieses Rahmens ist das Honorar nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG zu bemessen, nämlich nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Kostennote vom 13.04.2016 ein Honorar von CHF 2‘250.00 (zzgl. Auslagen und MwSt.).