43. Die Klage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist eine nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf etwas anderes als Vermögensleistungen (Schadenersatz, Genugtuung) bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_328/2015 vom 10.02.2016 E. 6.1 m.w.H.). Der vorliegende rein datenschutzrechtliche Antrag auf Sperrung bzw. Löschung ist folglich nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. W ERMELINGER, a.a.O., Art. 15 DSG N 27).