42. Ohne jede Erläuterung bezifferte die Gesuchstellerin den Streitwert auf CHF 15'000.00 und die Gesuchsgegnerin auf CHF 30'000.00. Folglich setzen beide Parteien – ohne Begründung – eine vermögensrechtliche Streitigkeit voraus. Die Frage, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur ist, liegt jedoch nicht in der Disposition der Parteien und ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_328/2015 vom 10.02.2016 E. 5).