40. Die der Gesuchsgegnerin aufzuerlegende Pflicht schränkt ihre Rechtsstellung gemäss den obenstehenden Ausführungen nicht schwerwiegend ein. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Frist von zwei Monaten für die Anhebung der Klage angemessen. Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter S. 15 17 CIV 16 984 IV. Kosten